a) Vererblichkeit

 

Rz. 143

Die Vererblichkeit der Geschäftsanteile ist zwingend und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 76 Abs. 1 GmbHG). Im Falle der Vererbung kann der Geschäftsanteil geteilt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilbarkeit aber ausschließen (§ 79 Abs. 1 GmbHG). Ist im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der anderen Gesellschafter vereinbart, fällt der Geschäftsanteil nicht ohne Weiteres den überlebenden Gesellschaftern zu. Die Verlassenschaft muss den Geschäftsanteil den Aufgriffsberechtigten mittels notariellen Abtretungsvertrags übertragen.[66]

[66] Umfahrer, GmbH6, Rn 721 m.w.N.

b) Erbstatut und Gesellschaftsstatut

 

Rz. 144

Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die anderen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht haben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Erben handelt.[67] Bei Widerspruch zwischen Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung gilt somit der Gesellschaftsvertrag.

[67] Koppensteiner, GmbHG3, § 76 Rn 14.

c) Möglichkeiten und Grenzen der Regelungen der Erbfolge

 

Rz. 145

Zulässig sind Auflagen zulasten der Erben, insbesondere Übertragungsgebote an Mitgesellschafter bzw. Aufgriffsrechte der Mitgesellschafter. Weiters kann die Teilung eines Geschäftsanteils unter mehreren Erben ausgeschlossen werden. Möglich ist es auch, mehrere Erben zur Nominierung eines gemeinsamen Vertreters zu verpflichten (§ 80 Abs. 2 GmbHG).

d) Verfahren im Erbfall und praktischer Ablauf

 

Rz. 146

Im Erbfall geht der Geschäftsanteil zunächst ex lege auf die Verlassenschaft über. Die Vertretung der Verlassenschaft obliegt den Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben (§ 810 ABGB). Diese sind daher berechtigt, in einer Generalversammlung das Stimmrecht auszuüben. Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung benötigen sie dazu die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Bei Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens (sog. Einantwortungsbeschluss) gehen alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben über. Falls der Geschäftsanteil als Vermächtnis vermacht wurde, hat der Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen die Erben auf Ausfolgung des Geschäftsanteils.

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