Die bloße Besitzaufgabe führt zur Vorenthaltung, die erst endet, wenn der Vermieter die Sache in Besitz nimmt. Eine Vorenthaltung ist auch dann anzunehmen, wenn der Mieter zwar räumt, aber die Schlüssel nicht zurückgibt.[1]

 
Achtung

Rückgabe der Wohnungsschlüssel

Anders ist es, wenn der Mieter einen Teil der Schlüssel zurückgibt und der Vermieter hierdurch in die Lage versetzt wird, über die Sache zu verfügen.[2]

Umgekehrt genügt die Rückgabe der Schlüssel nicht, wenn der Mieter nicht oder nur zum Teil geräumt hat und das Verhalten des Mieters als Nichterfüllung bewertet werden kann.[3]

Anders ist es bei der bloßen Schlechterfüllung; hier liegt eine Rückgabe vor mit der Folge, dass der Anspruch aus § 546a BGB nicht gegeben ist. Aus diesem Grund darf ein Vermieter die Rücknahme nicht ablehnen, wenn ihm die Mietsache in vertragswidrigem Zustand angeboten wird.[4]

[4] OLG Hamburg, Urteil v. 8.4.1976, 4 U 17/76, WuM 1977 S. 73; AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 26.11.1991, 3 C 59/91, MM 1992 S. 105; a. A. OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.1.1997, 10 U 6/96, DWW 1997 S. 123.

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