Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 10 O 481/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 5. Dezember 1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.975,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 86 % der Klägerin und zu 14 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur in geringem Umfang Erfolg. Anstelle des durch sie geltend gemachten Betrages von 14.942,05 DM schuldet ihr die Beklagte lediglich eine Restzahlung in Höhe von 1.975,39 DM. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, wegen des Räumungsverzuges der Beklagten der Klägerin ab dem 1. Januar 1993 einen Schadensersatzanspruch aufgrund des Umstandes zuzuerkennen, daß der zwischen ihr und dem Zeugen S. am 3. April 1992 abgeschlossenen Mietvertrag über das Gaststättenobjekt nebst Wohnung nicht zur Ausführung gelangt ist. Die Beklagte ist nur zur Zahlung einer dem vereinbarten Pachtzins entsprechenden Nutzungsentschädigung nebst anteiligen Nebenkosten für die Zeit verpflichtet, während der sie im Jahre 1993 der Klägerin die Pachtsache vorenthielt. Diese Vorenthaltung endete entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil jedoch nicht bereits aufgrund eines Annahmeverzuges der Klägerin am 24. Mai 1993, sondern erst mit der Erlangung des unmittelbaren Besitzes an der Pachtsache durch die Klägerin, die am 23. Juni 1993 eintrat. Die durch die Beklagte im Jahre 1993 geleisteten Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen reichen nicht aus, um ihre bis zu diesem Datum angefallenen Leistungsverbindlichkeiten in vollem Umfang zu tilgen. Vielmehr bleibt zugunsten der Klägerin ein Saldo, welcher dem im Tenor bezifferten Betrag entspricht. Die Klägerin kann schließlich nicht als Verzugsschaden Ersatz der Anwaltskosten verlangen, die sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des mit dem Zeugen S. abgeschlossenen Mietvertrages für ihren damaligen Bevollmächtigten aufgewandt hat.

I.

1)

Zwar steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 16. April 1993 in dem Verfahren 9 C 7/93 zwischen den Parteien fest (§ 325 Abs. 1 ZPO), daß sich die Beklagte ab dem 1. Januar 1993 mit der Räumung der im Hause B. 10 in D. gelegenen Pachtsache, die aus den Gaststättenräumlichkeiten im Keller- und Erdgeschoß sowie aus der Wohnung im Obergeschoß bestand, in Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB befand. Nach Maßgabe dieser Vorschrift besteht aber nur dann ein Schadensersatzanspruch zugunsten der Klägerin, wenn sich feststellen läßt, daß ihr gerade infolge des Räumungsverzuges der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die klagegegenständliche Mietzinsdifferenz von 11.150,00 DM sowie der auf die Nebenkosten entfallende Unterschiedsbetrag von 3.943,15 DM abzüglich der Vorauszahlungen (750,00 DM) adäquat-kausal auf den Schuldnerverzug der Beklagten zurückzuführen ist.

2)

Grundlage für die Schadensersatzforderungen der Klägerin ist der am 3. April 1992 zwischen ihr und dem Zeugen S. abgeschlossene Mietvertrag über das Gaststättenobjekt nebst Wohnung. Zwar wurde diese Gebrauchsüberlassungsvereinbarung – folgt man dem streitigen Vorbringen der Klägerin – durch eine zwischen ihr und dem Zeugen am 3. Februar 1993 getroffene Übereinkunft einvernehmlich aufgehoben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist allerdings nicht erwiesen, daß die fehlende Bereitschaft des Zeugen zur Durchführung des mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages und die sich daraus ergebende Aufhebung des Rechtsgeschäftes sich als Folge aus der Tatsache ergab, daß die Beklagte wegen der unterbliebenen Räumung durch den Untermieter Y. nicht zur Erfüllung ihrer Rückgabeverpflichtung am 31. Dezember 1992 in der Lage war. Dies gilt auch dann, wenn – der Behauptung der Klägerin entsprechend – der 1. Januar 1993 das mit dem Zeugen S. vertraglich vereinbarte Datum der Überlassung des Gaststättenobjekts nebst Wohnung an ihn gewesen sein sollte. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der Zeuge bereits im Oktober des Jahres 1992 – und damit weit vor Eintritt des Räumungsverzuges der Beklagten – den Entschluß gefaßt hatte, wegen einer durch ihn in diesem Monat vorgenommenen Anmietung einer anderen Gaststätte die mit der Klägerin abgeschlossene Gebrauchsüberlassungsvereinbarung nicht zur Ausführung kommen zu lassen.

Weiterhin steht nach der Aussage des Zeugen fest, daß er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fremdanmietung und damit ebenfalls weit vor dem 1. Januar 1993 die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt hatte, den am 3. April 1992 mit ihr abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllen zu wollen. Einerseits läßt sich entgegen der Au...

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