Der BGH[1] hat zur Zulässigkeit einer Videoüberwachung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft Stellung genommen. Für die Zulässigkeit gelten die oben in Kap. 1.1.1 genannten Voraussetzungen, wobei das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegen muss. Erforderlich ist ein Mehrheitsbeschluss zur Durchführung einer Videoüberwachung, in dem auch die Regeln für den Betrieb verbindlich festzulegen sind.

 
Praxis-Tipp

Beschlussfassung

Wohnungseigentumsverwalter haben bei der Beschlussfassung über eine Videoüberwachung darauf zu achten, dass der Beschluss eine hinreichend deutliche Festlegung des Zwecks der Überwachung enthält und der Umfang und die Bedingungen der Überwachung geregelt werden. Ohne solche Regelungen entspricht der Betrieb einer Videoüberwachung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

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