Von den Aufsichtsbehörden wird die Auffassung vertreten, dass eine direkte Übertragung von Bilddaten auf einen Monitor eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, selbst wenn keine Speicherung erfolgt. Dies führt dazu, dass die Vorgaben der DSGVO einzuhalten sind.

Neben der Erforderlichkeit, die regelmäßig gegeben ist, ist insbesondere zu beachten, dass die Anlagen entsprechend ihrem Zweck nur die Identifikation der Besucher ermöglichen sollten und keine weiteren Funktionalitäten haben dürfen.

Zusammenfassend sollten nachstehende Anforderungen erfüllt sein:

  • die Videoaufnahme wird anlassbezogen durch das Klingeln an der Tür aktiviert,
  • der Monitor wird nur bei der Partei angeschaltet, bei der geklingelt wird,
  • die Aufnahme erfasst nur den unmittelbaren Eingangsbereich vor der Tür,
  • die Aufnahme wird nach kurzer Zeit automatisch wieder deaktiviert,
  • es erfolgt keine Speicherung.

Wenn die genannten Anforderungen erfüllt sind, kann verneint werden, dass eine Erhebung von personenbezogenen Daten erfolgt, weshalb die Informationspflichten der DSGVO nicht ausgelöst werden. Ein Hinweis auf die Beobachtung muss demnach nur erfolgen, wenn die Klingelkamera für einen durchschnittlichen Betroffenen nicht offensichtlich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge