Leitsatz

Arbeitgeber sind verpflichtet, die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer zu informieren. Wer hierbei Fehler macht, dem drohen zeitlich nahezu unbegrenzt Widersprüche zunächst übergegangener Arbeitnehmer.

 

Sachverhalt

Die Verpflichtung zur Information folgt aus § 613a Abs. 5 BGB. Nur wenn die Information den gesetzlichen Vorgaben entspricht, beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang (§ 613a Abs. 6 BGB) zu laufen.

Eine aktuelle BAG-Entscheidung macht die Problematik deutlich. Eine Callcenter-Agentin war zum 1.12.2008 durch Betriebsübergang vom früheren auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen. Sie wurde bereits im Oktober 2008 über den Betriebsübergang schriftlich informiert und widersprach zunächst nicht. Vielmehr arbeitete sie unverändert für den neuen Arbeitgeber weiter. Im Mai 2009 schloss die Callcenter-Agentin mit dem neuen Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag zum 30.6.2009 und vereinbarte die Zahlung einer Abfindung. Kurz danach widersprach sie zudem durch ihren Rechtsanwalt dem damaligen Betriebsübergang. Sie war der Ansicht, die damaligen Informationen seien unzureichend gewesen und daher das Widerspruchsrecht noch nicht verfristet. Der frühere Arbeitgeber müsse sie weiter beschäftigen. Der frühere Arbeitgeber war der Ansicht, der Widerspruch sei verspätet und lehnte jegliche Ansprüche ab. Die klagende Callcenter-Agentin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Weil das im Oktober 2008 versandte Informationsschreiben den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB entsprach, begann die Widerspruchsfrist mit Zugang bei der Callcenter-Agentin zu laufen. Die einmonatige Frist war also im Mai 2009 längst abgelaufen. Der Widerspruch war verfristet.

Der Arbeitgeber hatte sich zudem auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen und damit in der Vorinstanz Erfolg gehabt. Das BAG konnte die Frage offenlassen.

Selbst wenn die Information über den Betriebsübergang im Herbst 2008 unzureichend gewesen sein sollte und deshalb die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB noch nicht begonnen hätte, wäre der Widerspruch ohne Erfolg geblieben.

Die Rechtsprechung geht von einer Verwirkung des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang aus, wenn 2 Voraussetzungen vorliegen:

  1. Zum einen muss der Arbeitnehmer mit dem Widerspruch längere Zeit nach Betriebsübergang gewartet haben (Zeitmoment).
  2. Zum anderen muss der Arbeitnehmer beim alten oder neuen Arbeitgeber Vertrauen geschaffen haben, dass er mit dem Betriebsübergang einverstanden ist (Umstandsmoment). Letzteres wird regelmäßig dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber schon wieder beendet hat oder inhaltlich verändert hat.

Der Abschluss eines Auflösungsvertrags mit dem neuen Arbeitgeber sprach daher zudem gegen die Wirksamkeit des Widerspruchs der Callcenter-Agentin.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 10.11.2011, 8 AZR 277/10.

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