In besonderen Einzelfällen ist eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs möglich. Diese Abweichung steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Dabei geht es nicht unbedingt nur um die Erhöhung des Regelbedarfs, sondern auch um eine Reduzierung, wenn der Leistungsempfänger seinen Bedarf anderweitig deckt. Eine abweichende Festsetzung ist wegen der damit verbundenen Unsicherheiten in der Praxis sehr selten. Zudem wurde zum 1.1.2023 auch der in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltende sog. Härtefallmehrbedarf für unabweisbare, besondere zusätzliche Bedarfe aufgenommen.
Erhöhung des Regelbedarfs
Regelbedarfe können erhöht werden bei Mehrkosten durch
- behinderungsbedingten Mehrbedarf, die dauerhaft nicht mit der normalen Regelbedarfshöhe bestritten werden können oder
- Reisekosten des nichtsorgeberechtigten Leistungsbeziehers im Rahmen des Besuchs- und Umgangsrechts.
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