Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 3 BSHG für BAföG-Berechtigte. ausbildungsbedingt. ausbildungsgeprägt. Auszubildende. BAföG. Mehrbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Da der in § 23 Abs. 3 BSHG vorgesehene Mehrbedarf für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BSHG gewährt wird, nur den ausbildungsgeprägten Bedarf deckt, ist dieser Mehrbedarf gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, ausgeschlossen.

 

Normenkette

BSHG 23 III; BSHG 26 I; BSHG 26 I 1; BSHG 40 I Nrn. 3, 6

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Urteil vom 14.08.2003; Aktenzeichen 9 A 1792/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Behinderte.

Die im Dezember 1980 geborene Klägerin ist schwer körperbehindert. Sie leidet an einer spastischen Tetraparese mit extremen Kontrakturen in sämtlichen Gelenken sowie einer ausgeprägten Skoliose. Sie kann weder frei sitzen noch stehen und ist auf einen Rollstuhl und Fremdhilfe angewiesen. Seit Oktober 2001 studiert die Klägerin Jura an der Universität in Hannover. Mit Bescheid vom 6. Juli 2001 gewährte der Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer integrativen Stützkraft als Begleitperson für ihr Jurastudium an der Universität Hannover ab Mitte Oktober 2001 als Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Zudem übernahm er mit Bescheid vom 15. Februar 2002 als Eingliederungshilfe die Kosten für die Anschaffung einer externen Festplatte und eines tragbaren Farbdruckers sowie mit Bescheid vom 8. August 2002 die Kosten für die Reparatur des Notebooks der Klägerin. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2002 übernahm der Beklagte auch die für eine Assistenzkraft während der Semesterferien angefallenen Kosten.

Die Klägerin bezieht seit Januar 1999 von dem Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach Aufnahme ihres Studiums beantragte sie bei dem Beklagten, ihr einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 3 BSHG zu bewilligen. Mit Bescheid vom 20. März 2002 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Monate Februar und März 2002 ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von jeweils 27,73 Euro. Bei der Berechnung des Bedarfs der Klägerin berücksichtigte er neben dem Regelbedarf und den Unterkunfts- und Heizkosten einen Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte gehbehinderte Personen in Höhe von 45,91 Euro sowie einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 25,56 Euro. Als Einkommen berücksichtigte er neben dem Kindergeld die BAföG-Leistung in Höhe von 375,80 Euro, von der er einen Betrag in Höhe von 40,– Euro als Freibetrag für die Beschaffung von Fachbüchern und Fachzeitschriften im Rahmen des Studiums freiließ. Die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages nach § 23 Abs. 3 BSHG in Höhe von 40 % des Regelsatzes lehnte der Beklagte ab, da ein Behinderter, der eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung betreibe, keinen Anspruch auf den pauschalierten Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 3 BSHG habe. Dieser Mehrbedarf decke nur den ausbildungsgeprägten, nicht jedoch den durch die Behinderung erhöhten Bedarf. Dem im Falle der Klägerin spezifisch behinderungsbedingten ausbildungsgeprägten Mehrbedarf werde durch die Leistungen der Eingliederungshilfe Rechnung getragen. Mit Schreiben vom 19. April 2002 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 zurück.

Die Klägerin hat am 29. April 2003 Klage erhoben, die sie nicht begründet hat.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des Mehrbedarfs gemäß § 23 Abs. 3 BSHG zu gewähren,

hilfsweise,

sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. August 2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt, da ihr ein Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 3 BSHG nicht zustehe. Das Gericht mache sich insoweit die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten zu eigen und verweise auf sie und schließe sich der Rechtsauffassung des OVG Berlin an, wonach im Falle von behinderten Studenten, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betrieben, der pauschalierte Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 BSHG nicht gewährt werden könne. Da die Klägerin von dem Beklagten, soweit sie einen spezifischen behinderungsbedingten Bedarf habe, diese Leistungen als Eingliederungshilfe erhalte, sei hier kein Raum für...

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