Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbe- und Verkehrslärm in der Abwägung. Gliederung eines Gewerbegebietes nach dem Emissionsverhalten einzelner Betriebe und. Abwägung. Bebauungsplan. Emissionsverhalten. Gewerbegebiet. Gewerbelärm. Gliederung. Lärm. Verkehrslärm

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mit der Festsetzung, es seien nur Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig, die keine für die angrenzenden Wohngebiete wirksamen Schallquellen hätten, werden keine besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO

2. Es stellt einen Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB dar, wenn die Gemeinde die mit

 

Normenkette

BauGB 1 VI; BauNVO 1 IV 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8.07 „A. G. W.”, mit dem die Antragsgegnerin in Nachbarschaft zu dem Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes G. W. 19 auf der Südseite dieser Straße im Ortsteil U. der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Nr. 82 – 1. Änderung – der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1979 setzt für das Grundstück des Antragstellers und für weitere Grundstücke östlich und westlich bis zur Hausnummer 23 (Einmündung des K. in den G. W.) entlang des G. W. allgemeines Wohngebiet fest. Westlich des K. schließt sich ein in dem Bebauungsplan Nr. 82 festgesetztes Mischgebiet an, in dem eine der Äußerungsberechtigten zuzuordnende GmbH einen Handel mit Holz, Türen und Platten betreibt. Die Äußerungsberechtigte ist Eigentümerin des Betriebsgeländes dieser GmbH am G. W., Flurstück 107/1, und der Parzelle an der Einmündung des K., Flurstück 743, auf der ein Verwaltungsgebäude mit Sitz der Äußerungsberechtigten und der mit ihr verbundenen Firmen steht.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 28. März 1995 die Aufstellung eines Bebauungsplanes nördlich des G. W. zur Errichtung eines Gewerbegebietes im östlichen Teil und zur Erweiterung des Sportplatzes G. beziehungsweise zur Errichtung eines Hundeübungsplatzes im westlichen Teil der zu überplanenden Flächen. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens machte der Antragsteller gemeinsam mit mehreren Anwohnern des G. W. Anregungen und Bedenken geltend. Er befürchtete im Wesentlichen eine unzumutbare Zunahme der Lärmbelästigungen durch das anzusiedelnde Gewerbe und den damit verbundenen erhöhten Verkehrslärm. Der Rat der Antragsgegnerin wies die Anregungen und Bedenken in seiner Sitzung vom 19. März 1997 zurück und beschloss zugleich den Bebauungsplan Nr. 8.07 als Satzung. Die Bekanntmachung datierte vom 19. Februar 1999.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan wird eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche im Außenbereich in einer unmittelbar nördlich an den G. W. angrenzenden Länge von rund 500 m und einer Tiefe von bis zu 150 m überplant. Östlich wird das Plangebiet von der B., westlich von dem A.-M.-K. begrenzt. Im Norden befinden sich Ackerflächen. Im Süden schließen sich gegenüber dem G. W. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 – von Osten nach Westen gesehen – ein allgemeines Wohngebiet mit dem Grundstück des Antragstellers, ein Mischgebiet und ein Sportplatz an. Südlich vom Sportplatz liegt die Grundschule des Ortsteiles.

Der Bebauungsplan setzt auf einer Fläche, die ungefähr die östlichen drei Fünftel des Plangebietes ausmacht, eingeschränktes Gewerbegebiet fest, das in drei Teilbereiche gegliedert ist. Die GE-E1- und GE-E2-Gebiete sind zum G. W. treppenförmig angeordnet. Das GE-E2-Gebiet grenzt unmittelbar an die erwähnte Straße an, nur getrennt durch einen 6 m breiten Streifen, der als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Siedlungseingrünung festgesetzt ist. Für beide Gebiete werden flächenbezogene Schall-Leistungspegel (FSLP) von 62,5 dB(A) tags und 47,5 dB(A) nachts (E1) beziehungsweise 60 dB(A) tags beziehungsweise 45 dB(A) nachts (E2) textlich in Nr. 7 festgesetzt. Das rechteckige, ca. 120 m breite und ca. 20 m tiefe GE-E3 ist in der südöstlichen Ecke des Plangebietes angeordnet, wiederum durch einen grünen Schutzstreifen vom G. W. getrennt. Nach Nr. 11 Satz 1 der textlichen Festsetzung sind in diesem Gebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nur Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig, die keine für die südlich angrenzenden Wohngebiete wirksamen Schallquellen haben. Nach Satz 2 dieser Festsetzung sind gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO in dem eingeschränkten Gewerbegebiet GE-E3 nur Büro-, Verwaltungs- und betriebszugehörige Wohngebäude sowie Ausstellungshallen zulässig.

Ferner werden nach Nr.1 der textlichen Festsetzung gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 2 BauNVO in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE-E1 und GE-E2 die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten allgemein zugelassen. Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 1 BauNVO in den eingeschränkten Gewerbegebieten GE-E1 und GE-E2 die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nicht Bestandteil dieses Bebau...

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