Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Fortbildung

 

Verfahrensgang

VG Stade (Beschluss vom 11.07.1990; Aktenzeichen 12 A 2/90)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 15.12.1994; Aktenzeichen 6 P 19.92)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – 12. Kammer – vom 11. Juli 1990 teilweise geändert.

Es wird festgestellt, daß der Antragsteller seine Zustimmung zur Beschränkung der Lehrerfortbildungsmaßnahme am 30. November 1989 zum Thema Verkehrserziehung auf eine reine Nachmittagsveranstaltung wirksam verweigert hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage der Mitbestimmung bei einer Maßnahme im Rahmen der Lehrerfortbildung.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1989 beantragte die Bezirksregierung Lüneburg beim Antragsteller die Zustimmung zu Fortbildungsveranstaltungen für Obleute für Verkehrserziehung an Gymnasien. Sie sollten am 28. und 30. November 1989 im Johanneum Lüneburg bzw. Gymnasium Bremervörde stattfinden, jeweils nachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr. Dazu bemerkte die Bezirksregierung, daß Fahrtkosten erstattet würden. Der Antragsteller versagte seine Zustimmung mit der gleichlautenden Begründung, daß eine „Beschränkung auf eine reine Nachmittagsveranstaltung” abgelehnt werde und „keine Abrechnung nach dem BRKG” erfolge. Daraufhin legte die Bezirksregierung Lüneburg, die die Einladungen mit dem Hinweis abgeschickt hatte, daß den Teilnehmern Fahrtkosten „nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 BRKG erstattet” würden „(in der Regel die Kosten der 2. Klasse bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels)”, die Sache dem Niedersächsischen Kultusministerium vor (§ 73 NPersVG). Dabei vertrat sie die Rechtsauffassung, daß die Frage der Reisekosten in § 23 Abs. 2 BRKG geregelt und infolgedessen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 NPersVG insoweit ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sei. Der „zeitliche Rahmen” der Veranstaltung sei als „Gestaltungskriterium” zwar mitbestimmungsbedürftig; die „grundsätzliche Ablehnung von Nachmittagsveranstaltungen” aber nicht begründet. Die Zeit von drei Stunden dürfte „im Hinblick auf den zu erörternden Gegenstand durchaus angemessen” sein. Der Beginn lasse den Teilnehmern ausreichend Zeit, den Veranstaltungsort zu erreichen. Auch nach einem Beschluß der „Großen Einigungsstelle” seien „Nachmittagsveranstaltungen im Rahmen der regionalen Lehrerfortbildung durchführbar”. Der Niedersächsische Kultusminister teilte der Bezirksregierung am 27. November 1989 dazu mit, daß von einer Fortführung des Einigungsverfahrens abgesehen werde, weil auch die Begründung: Ablehnung einer reinen Nachmittagsveranstaltung unbeachtlich sei; denn sie beziehe sich nicht auf eine Rahmenbedingung, sondern stelle „auf den inhaltlichen Umfang der dreistündigen Veranstaltung ab”; der „Einwand, die Tagesordnung sei für eine dreistündige Veranstaltung zu umfangreich”, liege außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens und löse ein Einigungsverfahren nicht aus; die Zustimmung gelte „gemäß § 72 Abs. 2 Nds. PersVG als erteilt”. Diese Rechtsauffassung übermittelte die Bezirksregierung dem Antragsteller, der daraufhin beschloß, den Rechtsweg zu beschreiten.

Am 20. März 1990 hat er bezüglich der Veranstaltung vom 30. November 1989 die Feststellung beantragt, daß die von dem Beteiligten getroffene „Bestimmung der Reisekostenerstattung” der Mitbestimmung unterliege. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß § 23 Abs. 2 BRKG keine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 NPersVG darstelle, da dort ein Ermessen eingeräumt worden sei. Daß „bisher” entsprechend einer langjährigen Praxis (nur) Fahrtkosten erstattet worden seien, ändere daran nichts. Am 27. April 1990 hat der Antragsteller sein Begehren dahin erweitert, daß auch die „Beschränkung einer Lehrerfortbildungsveranstaltung auf eine reine Nachmittagsveranstaltung” seiner Mitbestimmung unterliege. Zum Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NPersVG gehöre auch die Festlegung bzw. Ausgestaltung des zeitlichen Umfanges einer Fortbildungsveranstaltung. Die Personalvertretung könne nämlich nur dann „über eine gerechte Verteilung der Fortbildungschancen wachen”, wenn ihr Mitbestimmungsrecht „über eine Beteiligung an der Gestaltung der die Fortbildungspolitik der Dienststelle tragenden Grundsätze” hinausgehe. Die hier streitige Art der „Durchführung der Fortbildung” – „reine Nachmittagsveranstaltung” – betreffe nicht den Inhalt der Veranstaltung vom 30. November 1989, sondern die Frage der Arbeitsbelastung der Teilnehmer und damit unmittelbar auch die Frage der „Auswahl”. Danach seien seine Ablehnungsgründe nicht unbeachtlich, mithin sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden.

Der Beteiligte hat vorgetragen, daß der Antragsteller unstreitig mitbestimmungsberechtigt gewesen sei. Bei Lehrerfortbildungsveranstaltungen würden indessen seit Jahren (gem. § 23 Abs. 2 BRKG) nur Fahrtkosten erstattet. In Niedersachsen werde „generell … danach ve...

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