Rz. 221

Nach Art. 2:252 Abs. 1 NL-BGB werden die ersten Mitglieder des Aufsichtsrats in der Gründungsurkunde bestellt. Die späteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung bestellt oder, wenn der Gesellschaftsvertrag dies bestimmt, von einer Versammlung von Gesellschaftern mit Geschäftsanteilen einer besonderen Art oder Bezeichnung, soweit jeder Gesellschafter mit Stimmrechten an der Beschlussfassung über die Bestellung von mindestens einem Aufsichtsratsmitglied teilnehmen kann. Das Vorstehende gilt nicht, wenn die Bestellung gem. Art. 2:268 NL-BGB erfolgt (siehe Rdn 224). Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis von bestellbaren Personen beschränken, indem Anforderungen an die Personen der designierten Aufsichtsratsmitglieder gestellt werden (Art. 2:252 Abs. 1 NL-BGB). Die Anforderungen können gemäß den Regelungen, die für einen Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags gelten, aufgehoben werden. Das GGAR änderte Art. 2:252 Abs. 4 NL-BGB. Der neue Abs. 4 bestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit aller Aufsichtsratsmitglieder enthalten sind. Dabei können Fälle der Verhinderung oder Abwesenheit eines oder mehrerer Aufsichtsratsmitglieder geregelt werden. Im Gesellschaftsvertrag kann näher bestimmt werden, wann Abwesenheit vorliegt. Wer im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit von Aufsichtsratsmitgliedern infolge einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds erfüllt, wird dabei einem Aufsichtsratsmitglied gleichgestellt.

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