Rz. 149

Entsprechend den Bestimmungen des 2. Kapitels des 18. Titels (Art. 1:80c jo. 149 BW) wird – wie bei der Ehe – auch die Partnerschaft sowohl durch den Tod als auch durch Verschollenheit eines Partners und einer daraufffolgenden, neuen registrierten Partnerschaft oder Ehe des anderen Partners beendet. Weiterhin kann die registrierte Partnerschaft auf Antrag eines Partners durch gerichtliche Entscheidung (Art. 1:80c sub d BW) oder im gegenseitigen Einvernehmen durch Eintragung einer durch beide Partner sowie einem oder mehreren Anwälten oder Notaren unterzeichneten und datierten Erklärung beim Standesamt beendet werden. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass und zu welchem Zeitpunkt die Partner über die Beendigung ihrer Partnerschaft eine Vereinbarung geschlossen haben (Art. 1:80c sub c BW). Schließlich wird die Partnerschaft durch Transformation in eine Ehe beendet (Art. 1:80c sub e jo. 80g Abs. 3 BW). Art. 1:80c BW, welcher die (jetzt) vier Arten der Beendigung der Partnerschaft aufzählt, stimmt weitgehend mit Art. 1:149 BW über die Beendigung einer Ehe überein. Anders als bei einer Ehe kann die registrierte Partnerschaft auch ohne richterliche Entscheidung beendet werden, wenn die beiden Partner keine minderjährige Kinder zusammen haben (Art. 1:80c sub c BW).[191] Allerdings steht bei der registrierten Partnerschaft kein mit der Trennung von Tisch und Bett vergleichbares Rechtsinstitut zur Verfügung und folglich auch keine anschließende Auflösung. Seit 1.3.2009 ist es nicht mehr möglich, die Ehe in eine registrierte Partnerschaft zu transformieren, womit die Möglichkeit der Blitzscheidung beendet ist (Art. 1:149 BW; siehe Rdn 150). Die Beendigung einer registrierten Partnerschaft durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt ist seit 1.3.2009 nur für Partner möglich, die keine elterliche Sorge für Kinder ausüben. Auch in diesem Punkt wird die registrierte Partnerschaft somit der Ehe gleichgestellt. Partner, die die elterliche Sorge für minderjährige Kinder ausüben, müssen ihre registrierte Partnerschaft jetzt von einem Richter auflösen lassen. Für diese Auflösung gelten dieselben Anforderungen wie für einen Scheidungsantrag (Art. 815 und 828 der Zivilprozessordnung). Ein Antrag auf Auflösung einer registrierten Partnerschaft kann gemeinsam oder einseitig gestellt werden (Art. 1:80c BW).

 

Rz. 150

Mit Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe (“Homo-Ehe‘) am 1.4.2001 wurde auch die Möglichkeit geschaffen, eine registrierte Partnerschaft in eine Ehe und eine Ehe in eine registrierte Partnerschaft zu transformieren. Diese Transformation war sehr einfach: Die Parteien bekunden dem Standesbeamten, dass sie ihre Ehe in eine registrierte Partnerschaft bzw. ihre registrierte Partnerschaft in eine Ehe transformieren wollen. Mit der Möglichkeit der Transformation einer Ehe in eine registrierte Partnerschaft war es auch möglich, sehr schnell und einfach, nämlich ohne richterlichen Beistand, die Beziehung zwischen den Partnern zu beenden. Denn die registrierte Partnerschaft wird beim Standesamt durch einen einfachen Antrag der Parteien, ausgefertigt durch einen Anwalt oder Notar, in dem die Partner erklären, ihre registrierte Partnerschaft beenden zu wollen, beendet. Das Gesetz verlangte wohl, dass die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben, in welcher sie die Folgen der Beendigung der registrierten Partnerschaft geregelt haben; allerdings führt das Fehlen einer solchen Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit (Art. 1:80c lit. e jo. 80d BW). Diese Möglichkeit, die Ehe aufgrund der Transformation in eine registrierte Partnerschaft beim Standesbeamten zu beenden, wurde "Blitzscheidung" genannt. Die Blitzscheidung (d.h., die Umwandlung der Ehe in eine registrierte Partnerschaft und anschließende Beendigung der Partnerschaft ohne Richter) ist aber seit dem 1.3.2009 nicht mehr möglich.

 

Rz. 151

Diese Blitzscheidung – wie attraktiv sie auch scheinen mochte – hatte verschiedene Nachteile. Zum einen wurde die Blitzscheidung im Ausland nicht anerkannt, zum anderen berücksichtigte die registrierte Partnerschaft die Kinder nicht, wodurch fraglich war, ob Absprachen zwischen den Eltern über ihre Kinder rechtswirksam sind oder nicht später trotzdem noch richterliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsse. Außerdem griff die gesetzliche Befristung des nachehelichen Unterhalts auf zwölf Jahre (siehe Rdn 104) bei der Beendigung einer registrierten Partnerschaft nicht, weil die Bestimmungen über den Unterhalt (Art. 1:157–158 BW) von der Beendigung der registrierten Partnerschaft im gegenseitigen Einvernehmen ausgeschlossen waren (Art. 1:80d Abs. 2 BW). Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass die Beendigung einer Beziehung auch ein emotionaler Prozess ist, der Zeit und Abstimmung zwischen den Parteien erfordert. Eine Blitzscheidung schien folglich ein sinnvoller Weg für jene Ehegatten zu sein, die keine Kinder haben und die die Rechtsfolgen der Auflösung ihrer Ehe bereits gut miteinander verhandeln konnten. Wie meistens gi...

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