Rz. 71

Die Ehe wird auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten hin geschieden, wenn der Antrag mit unheilbarer Zerrüttung der Ehe begründet wird (Art. 1:154 Abs. 1 BW). Die Parteien können gegen eine auf gemeinsamem Antrag beruhende Ehescheidung kein Rechtsmittel erheben.[68] Jeder Ehegatte kann jedoch bis zum Ausspruch der Ehescheidung seinen Antrag zurücknehmen (Art. 1:154 Abs. 2 BW). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Ehescheidungsverfahren (Wet Scheidingsprocesrecht, 1993)[69] müssen die Parteien nicht mehr eine Regelung über die Kindesbelange oder ihre wechselseitigen vermögensrechtlichen Beziehungen vorlegen. Schließen sie eine solche Vereinbarung (convenant) ab, kann der Richter diese auf Antrag der Parteien zur Gänze oder teilweise in seine Entscheidung einbeziehen (Art. 819 Rv). Die Zahl der Ehescheidungen beläuft sich auf etwa 31.000–35.000 jährlich. Im Schnitt wird eine von drei Ehen geschieden (2017: 38,8 %; Tendenz in den letzten Jahren leicht ansteigend).[70] Zum Inhalt des gemeinsamen Antrags siehe Rdn 74 ff.

[68] HR 4.6.1999, NJ 1999, 535.
[69] Gesetz vom 1.7.1992 zur Reform des Scheidungsverfahrensrechts, Stb. 1992, 373.
[70] Statistisches Zentralamt CBS: https://www.cbs.nl/nl-nl/cijfers/detail/37425ned?dl=27B1E.

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