Rz. 1

§ 309 Nr. 7 BGB schränkt die Möglichkeiten des Verwenders ein, seine Haftung für Pflichtverletzungen in AGB auszuschließen oder zu begrenzen. § 309 Nr. 7a BGB verbietet jegliche Haftungsfreizeichnung für sog. "Körperschäden" (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit), die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wie in § 309 Nr. 7b BGB werden vorsätzliche Pflichtverletzungen durch den Verwender selbst im Klauselverbot nicht ausdrücklich genannt. Die diesbezügliche Haftung des Verwenders kann bereits nach § 276 Abs. 3 BGB nicht abbedungen werden.

 

Rz. 2

Abweichend von § 309 Nr. 7a BGB sind Haftungsausschlüsse und -begrenzungen bezüglich sonstiger Schäden nach § 309 Nr. 7b BGB nur in den Fällen unwirksam, in denen sich der Verwender von seinem eigenen groben Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) oder dem groben Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen freizeichnen will. Formularmäßige Haftungsfreizeichnungen für einfache Fahrlässigkeit fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 7b BGB. Sie unterliegen jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sind nur in engen Grenzen zulässig (siehe Rdn 23 ff.).

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