Rz. 4

Nach § 308 Nr. 7 BGB sind AGB-Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung des Vertrags durch seinen Vertragspartner eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen ausbedingt. Diese Vorschrift lässt sich von § 309 Nr. 5 BGB dadurch abgrenzen, dass die Ausübung eines vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts keine Pflichtverletzung darstellt und somit auch keine Schadensersatzansprüche des AGB-Verwenders begründet.[6] Dem Verwender können aber in einem solchen Fall die von § 308 Nr. 7 BGB erfassten Entgeltansprüche kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Regelung zustehen. Erfolgt die Kündigung des Vertrags oder der Rücktritt dagegen wegen einer Pflichtverletzung des Vertragspartners, so fallen daraus resultierende Schadensersatzansprüche des Verwenders – sofern sie in AGB pauschaliert sind – in den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 5 BGB.

 

Rz. 5

Allerdings muss auch bei Klauseln i.S.v. § 308 Nr. 7 BGB der Gegenbeweis gemäß § 309 Nr. 5b BGB ausdrücklich zugelassen werden, da die letztgenannte Vorschrift auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzpauschalen entsprechend anwendbar ist (siehe auch § 308 Nr. 7 BGB Rdn 5).[7]

[6] Ebenso Erman/Roloff, § 309 Rn 43; Beck'scher Online-Kommentar/Becker, BGB § 309 Nr. 5 Rn 11.
[7] BGH, Urt. v. 9.7.1992 – VII ZR 6/92, NJW 1992, 3163; BGH, Urt. v. 25.10.1984 – VII ZR 11/84, NJW 1985, 633, 634; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 5 Rn 4; Erman/Roloff, § 308 Rn 60; Palandt/Grüneberg, § 308 Rn 42.

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