Rz. 2

Der Gesetzestext zählt als Tatbestände Rücktritt und Kündigung auf, jedoch werden auch ähnliche Arten der Vertragsauflösung analog erfasst.[2] § 308 Nr. 7 BGB ist daher auch anwendbar auf Anfechtung und Widerruf eines Vertrags, einen Rückruf nach §§ 41, 42 UrhG oder den Eintritt einer auflösenden Bedingung.[3] Ebenso analog anwendbar ist § 308 Nr. 7 BGB auf einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vertragsaufhebung.[4] Von welcher Partei die Vertragsauflösung ausgeht ist unerheblich.[5] Erfasst werden daher auch Vergütungs- und Aufwendungsersatzregelungen für den Fall einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung.[6] Entscheidend ist, ob es sich der Sache nach um einen Rücktritt oder eine Kündigung handelt und ob hierfür eine entsprechende Leistung erbracht werden muss.[7] Daher sind anderslautende Formulierungen, die das Rücktritts- oder Kündigungsrecht etwa als Stornierung, Annullierung, Auflösung oder Widerruf bezeichnen, zu vernachlässigen. Unanwendbar ist § 308 Nr. 7 BGB, wenn eine Klausel vereinbart wird, wonach ein Vertrag mit dem Tod einer Person endet.[8]

 

Rz. 3

§ 308 Nr. 7 BGB findet keine Anwendung, wenn der Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch anders als durch Vertragsbeendigung oder -rückabwicklung entsteht.[9] Die Norm behandelt nur Ansprüche des Verwenders und gibt bezüglich der Anspruchshöhe eine Kontrollmöglichkeit. Anspruchsbeschränkungen oder -ausschlüsse des Vertragspartners können gemäß § 307 BGB unwirksam sein. Auch an § 307 BGB werden Klauseln geprüft, die für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrags Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verwendungsgegner festsetzen.[10]

 

Rz. 4

Die Abgrenzung zwischen Vergütungsanspruch und Aufwendungsersatz erfolgt durch Auslegung, die Bezeichnung ist irrelevant.[11] Um einen Vergütungsanspruch handelt es sich, wenn Entgelte für in Anspruch genommene Nutzungen oder den Gebrauch von Sachen oder Rechten vereinbart werden. Erfasst werden auch erbrachte Leistungen infolge eines Vertrags, sogar Vorbereitungsarbeiten. Werden freiwillig übernommene Kosten erstattet, handelt es sich um einen Aufwendungsersatz.[12] Davon ist im Zweifel auch bei der Bezeichnung als Bearbeitungsgebühr auszugehen.[13]

 

Rz. 5

Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 BGB liegt vor, wenn die Höhe der Vergütung oder des Aufwendungsersatzes unangemessen ist. Maßstab für die Unangemessenheit sind die gesetzlichen Vorgaben, also was der Verwendungsgegner nach dem Gesetz leisten müsste (z.B. § 628 BGB oder § 649 BGB), wenn die Klausel nicht existieren würde.[14] Ausgehend von dem, was der Verwendungsgegner ohne die Bestimmung schulden würde, ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, wobei auf die typischen Umstände abzustellen ist.[15] Nur eine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe ist schädlich.[16] Wird in einer Klausel eine pauschale Berechnung des Anspruchs zugrunde gelegt, ist § 309 Nr. 5b BGB analog anzuwenden.[17] Dann muss die Klausel dem Verwendungsgegner die Möglichkeit zum Gegenbeweis einer niedrigeren Vergütung oder Aufwendung entsprechend § 309 Nr. 5b BGB ausdrücklich gewähren.[18]

[2] WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 7.
[3] Erman/Roloff, § 308 Rn 59; Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 7 Rn 14.
[4] WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 12.
[5] WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 7; Erman/Roloff, § 308 Rn 59.
[6] UBH/Schmidt, § 308 Nr. 7 Rn 1; MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 7 Rn 4.
[7] UBH/Schmidt, § 308 Nr. 7 Rn 6.
[8] WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 15.
[9] Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 7 Rn 3.
[10] UBH/Schmidt, § 308 Nr. 7 Rn 1.
[11] WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 23.
[12] WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 27.
[13] BGH, Urt. v. 10.3.1983, Az. VII ZR 301/82, NJW 1983, 1491, 1492 (zu § 10 Nr. 7 AGBG).
[15] BGH, Urt. v. 29.5.1991, Az. IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763, 2764 (zu § 10 Nr. 7 AGBG).
[16] WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 31.
[18] UBH/Schmidt, § 308 Nr. 7 Rn 16.

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