Leitsatz (amtlich)

›Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Veranstalters von Aufenthalten in Ferienunterkünften enthaltene Klausel

"Es gelten die folgenden Stornierungsbedingungen:

a) Bei Rücktritt innerhalb von 40 Tagen vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises.

b) Bei Rücktritt außerhalb von 40 Tagen vor Mietbeginn 35 % des Mietpreises."

ist gemäß § 11 Nr.5 b AGBG unwirksam.‹

 

Tatbestand

›Für die Buchung eines Aufenthalts in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung kommen verschiedene Vertragsgestaltungen in Betracht. So kann der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränken, die Anmietung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu vermitteln ... . Er kann sich aber auch als Veranstalter ... selbst verpflichten, für die Bereitstellung des Ferienhauses oder der Ferienwohnung zu sorgen ... . Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab, insbesondere davon, wie der Urlauber die Erklärungen und das Verhalten des Anbieters verstehen und werten darf ... . Hierbei ist der Grundsatz des § 651a Abs. 2 BGB, nach dem die Erklärung des Anbieters, nur Verträge zu vermitteln, im Hinblick auf die sonstigen Umstände unbeachtlich sein kann, bei der Buchung ... einer Ferienunterkunft als alleiniger Reiseleistung entsprechend anzuwenden ... . Zwar gilt § 651a Abs. 2 der systematischen Stellung nach nur für den Pauschalreisevertrag ..., bei dem eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbracht wird. An einer solchen Gesamtheit fehlt es hier; insbesondere handelt es sich bei der im Preis inbegriffenen Reiserücktrittskostenversicherung nur um eine unbedeutende Nebenleistung ... . § 651a Abs. 2 gibt jedoch lediglich einen Grundsatz wieder, den die Rechtspr. zuvor über den Pauschalreisevertrag hinaus entwickelt hatte und den der Gesetzgeber nicht auf diesen beschränken wollte. ...

Nach der Rechtspr. des Senats gilt die Vorschrift des § 11 Nr. 5 b AGBG nicht nur bei Schadenspauschalierungen, sondern entsprechend auch bei Abwicklungsregelungen i.S. des § 10 Nr. 7 AGBG ... . Auch im Anwendungsbereich des § 651i BGB ist § 11 Nr. 5 b AGBG deshalb als Maßstab heranzuziehen ... . Aus der Formulierung der Klausel ergibt sich ein konkludenter Ausschluß des Gegenbeweises. Die lapidare Formulierung ›Es gelten die folgenden Stornierungsbedingungen‹ muß vom Kunden dahin verstanden werden, daß es sich bei den anschließend genannten Prozentsätzen um feststehende Sätze handelt, die ihm im Falle des Rücktritts keine andere Möglichkeit lassen, als die entsprechenden Beträge zu zahlen ... . Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG ist bereits dann gegeben, wenn der Ausschluß des Gegenbeweises wie hier konkludent erfolgt ... . Die angegriffene Klausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993145

DB 1992, 2618

NJW 1992, 3163

BGHR AGBG § 11 Nr. 5 lit. b, Reisebedingungen 1

BGHR EGÜbk Art. 16 Nr. 1 Ferienhäuser 2

DRsp I(138)673c-d

WM 1992, 1956

MDR 1992, 1125

IPRspr. 1992, 192

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