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Der Unternehmer weiß mehr noch als der Verbraucher um die Bedeutung der Einhaltung von Zahlungsfristen und um die Folgen verspäteter Leistungen. Gemäß § 353 HGB sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr Fälligkeitszinsen von fünf Prozent zulässig. Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen liegt gemäß § 288 Abs. 2 BGB bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Es ist daher naheliegend, im unternehmerischen Geschäftsverkehr den Verzugs­eintritt zu erleichtern und die Folgen des Verzugs für den Geschäftsgegner nachteiliger zu gestalten. Angesichts der detaillierten Freistellungsregelung des § 286 BGB bleibt indes kein großer Gestaltungsspielraum.[29] Zulässig wäre es etwa, den Fälligkeits- oder Verzugszins moderat zu erhöhen.[30] Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung kann jedoch grundsätzlich – über die in § 286 Abs. 2 BGB geregelten Fälle hinaus – nicht vom Erfordernis der Mahnung abgesehen werden.[31] Zum einen trägt das hierzu als Beispiel der Rechtsprechung herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs[32] diese Auffassung nicht. Der Bundesgerichtshof hatte in dem Fall (noch zu altem Recht) entschieden, dass eine Klausel, in der geregelt ist, dass ein Geschäftspartner 28 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug kommt, nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB (§ 9 AGBG a.F.) ist. Diese richterliche Wertung hat der Gesetzgeber in der Schuldrechtsreform berücksichtigt: Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist in einem derartigen Fall keine Mahnung erforderlich, sodass eine die Mahnung abbedingende Klausel auch heute aufgrund der gesetzlichen Regelung wirksam wäre. Zum anderen sind Verzugszinsen gemäß § 288 BGB nur bei Geldschulden bzw. Entgeltforderungen von Bedeutung. Darin erschöpfen sich die Rechtsfolgen des Verzuges jedoch nicht. Tritt etwa bei Lieferverpflichtungen Verzug ein, kann der gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzende Verzögerungsschaden (z.B. entgangener Gewinn, Rechtsverfolgungskosten, zusätzliche Aufwendungen) erheblich sein, da der Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen ist, wie er bei rechtzeitiger Leistung stehen würde.[33]

[29] Zutreffend Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 4 Rn 11.
[30] Vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 4 Rn 11; UBH/Schäfer, § 309 Nr. 4 Rn 11.
[31] Palandt/Grüneberg, § 309 Nr. 4 Rn 23; a.A. Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 4 Rn 11; Erman/Roloff, § 309 Rn 40; Beck’scher Online-Kommentar/Becker, § 309 Nr. 4 Rn 9; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 4 Rn 14; WLP/Dammann, § 309 Nr. 4 Rn 61.
[32] BGH NJW-RR 1991, 995.
[33] Vgl. Palandt/Grüneberg, § 286 Rn 42 ff.

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