Rz. 27
§ 309 Nr. 12 BGB gilt gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht unmittelbar für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Unternehmern verwendet werden, entfaltet aber Indizwirkung im hohen Maße. Beweislastregeln sind in besonderem Maße "Ausprägungen des Gerechtigkeitsgebots", sodass Klauseln, die zulasten des Verwendungsgegners von den gesetzlichen Beweislastregeln abweichen, grundsätzlich auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam sind.[95] Formularmäßige Bestimmungen, die einem Unternehmer die Beweislast für Umstände im Verantwortungsbereich des Verwenders auferlegen (§ 309 Nr. 12a BGB) sind generell unwirksam.[96] Wie Verbraucher sind auch Unternehmer regelmäßig nicht in der Lage, Umstände aus dem Machtbereich des Verwenders aufzuklären, sodass eine dahingehende Beweislaständerung eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Hinreichend gewichtige Gründe, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, dürften kaum je vorliegen. Unwirksam sind demnach Klauseln in einem Bauvertrag, die den am Bau tätigen Firmen die Beweislast für Schäden am Bau auferlegen[97] oder solche in Einkaufsbedingungen, denen zufolge vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.[98] Klauseln i.S.d. § 309 Nr. 12b BGB, die Tatsachenbestätigungen enthalten, sind auch im unternehmerischen Verkehr grundsätzlich unwirksam. Es mag sein, dass Unternehmer sich von Tatsachenbestätigungen nicht so leicht wie Verbraucher beeinflussen lassen. Dennoch gibt es kein anerkennenswertes Bedürfnis für derartige Klauseln unter Unternehmern, etwa hinsichtlich der Bestätigung von rein tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen.[99] Unwirksam ist etwa die Klausel, dass dem Bauunternehmer die örtlichen Verhältnisse der Baustelle bekannt sind.[100] Ebenso unwirksam sind Aushandelnsbestätigungen, da der Begriff des Aushandelns einer juristischen Auslegung bedarf, die nur wenigen Kaufleuten geläufig ist.[101]
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