Rz. 7
Sieht eine Klausel eines Inkassoauftrags vor, dass eine Kündigung des Vertrags die Zahlung der gesamten Vergütung als Bearbeitungsgebühr nach sich zieht, verstößt sie gegen § 308 Nr. 7 BGB und ist unwirksam.[21] Bestimmt eine Klausel eine Zahlungsverpflichtung des vollen Jahresbeitrags für einen Kreditvertrag im Falle einer Kündigung trotz vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit, ist diese als unwirksam einzustufen.[22] Wirksam ist eine Klausel in einem Reisevertrag, die eine Entschädigungspauschale i.H.v. 80 % bei kurzfristiger Kündigung durch den Kunden vorsieht,[23] eine Stornopauschale i.H.v. 100 % in einem Reisevertrag ist hingegen unwirksam.[24] Unwirksam ist eine Klausel in einem Mobilfunkvertrag, die bei Nichtzahlung der Rechnung zur Anschlusssperrung und zur Erhebung einer pauschalen Deaktivierungsgebühr berechtigt, wenn dem Verwendungsgegner nicht nach § 309 Nr. 5b BGB der Gegenbeweis ermöglicht wird.[25] Eine Bestimmung, die den Verwendungsgegner zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in voller Höhe ohne Berücksichtigung der vom Verwender bis zur Vertragsauflösung erbrachten Dienstleistung verpflichtet, ist unwirksam.[26] Bei Unwirksamkeit der Klausel gilt die gesetzliche Höhe für die Vergütung oder den Aufwendungsersatz.[27]
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