Rz. 7

Sieht eine Klausel eines Inkassoauftrags vor, dass eine Kündigung des Vertrags die Zahlung der gesamten Vergütung als Bearbeitungsgebühr nach sich zieht, verstößt sie gegen § 308 Nr. 7 BGB und ist unwirksam.[21] Bestimmt eine Klausel eine Zahlungsverpflichtung des vollen Jahresbeitrags für einen Kreditvertrag im Falle einer Kündigung trotz vierteljährlicher Kündigungsmöglichkeit, ist diese als unwirksam einzustufen.[22] Wirksam ist eine Klausel in einem Reisevertrag, die eine Entschädigungspauschale i.H.v. 80 % bei kurzfristiger Kündigung durch den Kunden vorsieht,[23] eine Stornopauschale i.H.v. 100 % in einem Reisevertrag ist hingegen unwirksam.[24] Unwirksam ist eine Klausel in einem Mobilfunkvertrag, die bei Nichtzahlung der Rechnung zur Anschlusssperrung und zur Erhebung einer pauschalen Deaktivierungsgebühr berechtigt, wenn dem Verwendungsgegner nicht nach § 309 Nr. 5b BGB der Gegenbeweis ermöglicht wird.[25] Eine Bestimmung, die den Verwendungsgegner zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in voller Höhe ohne Berücksichtigung der vom Verwender bis zur Vertragsauflösung erbrachten Dienstleistung verpflichtet, ist unwirksam.[26] Bei Unwirksamkeit der Klausel gilt die gesetzliche Höhe für die Vergütung oder den Aufwendungsersatz.[27]

[22] OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2000, Az. 1 U 108/99, NJW-RR 2001, 1269, 1270 (zu § 10 Nr. 7 AGBG).
[23] LG Köln, Urt. v. 28.3.2001, Az. 10 S 395/00, NJW-RR 2001, 1064, 1066 (zu § 10 Nr. 7 AGBG).
[24] OLG Nürnberg, Urt. v. 20.07. 1999 Az. 3 U 1559/99, NJW 1999, 3128 (zu § 10 Nr. 7 AGBG).
[25] LG München, Urt. v. 17.2.2000, Az. 7 O 11900/99, MMR 2000, 568.
[27] MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 7 Rn 16; WLP/Dammann, § 308 Nr. 7 Rn 40–49.

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