Rz. 4

Gemäß § 310 Abs. 1 BGB ist die Vorschrift auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht unmittelbar anzuwenden. Gleichwohl hat sie in diesem Bereich Indizwirkung; was darüber hinausgeht, ist regelmäßig auch im unter­nehmerischen Verkehr nicht tragbar. Hier müssen eher noch kürzere Fristen gelten als gegenüber Verbrauchern,[3] ­insbesondere im Rahmen von § 281 Abs. 1 BGB, woran die AGB wiederum zu messen sind. Allerdings sind Handelsbräuche zu beachten.[4]

[3] Staudinger/Coester-Waltjen, § 308 Nr. 2 Rn 11.
[4] MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 2 Rn 8.

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