Rz. 40

Kontrollfähig sind auch Fälligkeitsklauseln, Vorleistungsklauseln, es sei denn, es besteht eine Vorleistungspflicht, Wertstellungsklauseln (siehe auch Stichwort "Banken"), Tilgungsverrechnungsklauseln, Zusatzboni-Klauseln, Rabatte, Übertragung der Schönheitsreparaturen und Instandsetzungskosten auf den Mieter, Preisberechnungsklauseln, Preis- und Zinsänderungsklauseln,[99] Preis- und Leistungsbestimmungsrechte für Dritte, Abschlusskosten von 1 % beim Bausparvertrag;[100] die Darlehensgebühr beim Bausparvertrag;[101] gesonderte Kosten für die Anfahrt,[102] Zeittaktklauseln (bei 5 Minuten werden 15 Minuten berechnet),[103] Kosten für den Abschluss eines Vertriebsvertrages[104] oder eines Mietvertrages, Deaktivierungsgebühren für Telekom Leistungen,[105] Kosten für Freistellungserklärungen und die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen,[106] zusätzliche Gebühren für Kartenzahlungen,[107] Nachbewertungsklauseln der Treuhand,[108] Leistungsvorbehalte und Leistungsänderungsvorbehalte, Preisvorbehalte und Preisänderungsvorbehalte,[109] ein Tätigkeitsentgelt für eine Reservierung in Maklerverträgen,[110] ein Tätigkeitsentgelt für die Reservierung einer Immobilie,[111] Verlängerungsklauseln (für Mietverhältnisse),[112] Verfallklauseln,[113] Schätzgebühren in Darlehensverträgen,[114] Umlageklauseln in Mietverträgen, soweit diese von § 556a BGB abweichen,[115] Standzeitenklauseln in Transportverträgen,[116] Platzmietpauschalen bei einem Pkw-Vermittlungsauftrag zugunsten eines gewerblichen Autohändlers,[117] Entgeltklauseln in Banken-AGB für ein Darlehenskonto (siehe auch Stichwort "Banken"),[118] laufzeitunabhängige Darlehensgebühr,[119] Entgeltklauseln für eine geduldete Überziehung,[120] Regelungen zum Preis- und Leistungsverzeichnis hinsichtlich des P-Kontos (siehe auch Stichwort "Banken"),[121] Regelungen über Genussscheinbedingungen (Verlustteilnahme).[122] Klauseln eines Reiseveranstalters über die Festlegung von Flugzeiten und die Unverbindlichkeit von Informationen über Flugzeiten des Reisebüros unterliegen der Inhaltskontrolle.[123]

Auch "verdeckte" Bearbeitungsentgelte sind kontrollfähig.[124]

 

Rz. 41

Kontrollfrei ist ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Geldautomaten der Banken,[125] Kosten für den Auslandseinsatz der Kreditkarte,[126] das Ausstellen eines neuen Sparbuchs,[127] die Zuteilungsbedingungen der Bausparkassen, soweit nicht berechtigte Kundenerwartungen ausgehöhlt werden, Parkgebühren, auch wenn der Parkplatz zur Gaststätte gehört, da es einen Grundsatz "Wer isst (und Leistungen der Gaststätte in Anspruch nimmt), muss auch kostenlos parken dürfen" nicht gibt. Deklaratorisch ist auch eine Regelung in Mietverträgen, wonach ein Zurückbehaltungsrecht erst an Mieten geltend gemacht werden kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.[128]

 

Rz. 42

Preisanpassungsklauseln in Fernwärmverträgen sind u.U. nur an der FernwärmeV (§ 24 Abs. 4) und nicht an § 307 BGB zu messen.[129] Eine Inhaltskontrolle findet jedoch statt in Fällen von § 1 Abs. 3 S. 1 AVB FernwärmeV und bei der Belieferung von Industriekunden.[130] Leistungsbeschreibungen in Einspeiseverträgen über erneuerbare Energien ("Blindarbeitsentgelt") sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen, da ein gesetzlicher Vergleichsmaßstab fehlt.[131] Anders bei Klauseln von Gasversorgern, insoweit unterliegen Preisanpassungsklauseln der Inhaltskontrolle.[132] Auch bei Erdgas-Sonderkunden findet hinsichtlich der Preisanpassungsklauseln die Inhaltskontrolle statt.[133] Eine unangemessene Preisanpassungsklausel wird i.d.R. nicht durch ein Sonderkündigungsrecht kompensiert.[134] Dies gilt auch bei einer intransparenten Preisanpassungsklausel.

Satzungsbestimmungen der Versorgungsanstalt des Bundes sind kontrollfrei, wenn die Satzung auf einer Entscheidung der Tarifpartner beruht;[135] was der BGH für § 65 VBLS bejaht.

 

Rz. 43

Die Schranken der Inhaltskontrolle gelten gleichermaßen im B2B wie auch im B2C, jedoch kann es beim Rechtslagenvergleich Unterschiede geben. Der Indizrechtsprechung[136] kommt jedoch auch insoweit Bedeutung zu.

Die vorgenannten Grundsätze der Schranken der Inhaltskontrolle entsprechen auch der Richtlinie.[137]

 

Rz. 44

Im Arbeitsrecht hat das BAG[138] ausgeführt, dass auch eine Änderungsvereinbarung Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen enthalte:

Zitat

"Zu den Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19.2.2014 – 5 AZR 920/12 – Rn 22 m.w.N.; 18.1.2012 – 10 AZR 612/10 – Rn 20 m.w.N., BAGE 140, 231; BGH 14.10.1997 – XI ZR 167/96 – zu I 2 a der Gründe m.w.N., BGHZ 137, 27). Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. ...Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. ...

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