Für die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wegen der regelmäßig bestehenden Haushaltsgemeinschaft nicht in Betracht.[1] Wenn sie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen wollen, ggf. – bei 2 Kindern – sogar doppelt, müssen die Partner dafür getrennte Wohnungen beziehen.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Auch für die Frage, ob die Höchstbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen doppelt in Anspruch genommen werden können, stellt das Gesetz[2] allein auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ab.
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