Der klagende Makler bewarb im Jahr 2013 auf einer Immobilienplattform im Internet eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 2,6 Mio. EUR und einer Käufermaklerprovision in Höhe von 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer.

Es handelte sich um einen ehemaligen Bauernhof, der in bester Lage für einen Landsitz am Bodensee geeignet war. Der Verkauf der Grundstücke an einen Erwerber war nur mit einer Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde gem. § 3 Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) möglich. Die Werbung im Internet enthielt keinen Hinweis auf diesen Umstand.

Die Käufer schlossen im Jahr 2014 ohne weiteres Zutun des Maklers den Vertrag mit den Verkäufern ab. Der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag in Höhe von 2,3 Mio. EUR wurde in Folge auch vom Käufer an den Verkäufer bezahlt. Die Beklagten wohnten sogar inzwischen in einem Gebäude des Bauernhofs. Eine Genehmigung des notariellen Kaufvertrags vom 3.2.2014 durch das Landwirtschaftsamt des Bodenseekreises war aber bis dahin noch immer nicht erfolgt. Der Käufer zahlte die vom Makler geforderte Provision nicht.

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