Rz. 34

Der Arbeitnehmer trägt im Prozess vor dem Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) darstellen sollen.[1] Allerdings gelten hier zugunsten des Arbeitnehmers anders als bei § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG keine Beweiserleichterungen.

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 8, Rz. 56; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2019, § 8 EFZG, Rz. 38.

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