Rz. 15

Für einen Zahlungsanspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG ist Voraussetzung, dass der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist (Prinzip der Monokausalität).[1] Demnach wird der Arbeitnehmer so behandelt, wie es geschehen wäre, wenn der entsprechende Tag kein Feiertag gewesen wäre.[2] Deshalb ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, wenn kein Feiertag gewesen wäre, gearbeitet hätte.[3] Wäre die Arbeit am gesetzlichen Feiertag auch aus anderen Gründen ausgefallen, scheitert ein Zahlungsanspruch am fehlenden Kausalzusammenhang.

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin ist als Reinigungskraft bei einer Gebäudereinigungsfirma zur Reinigung in einer Behindertenschule beschäftigt. Diese ist in den Schulferien geschlossen. Arbeitsvertraglich ist geregelt, dass in den Ferienzeiten das Arbeitsverhältnis ruht. Die Arbeitnehmerin verlangt für den 25.12. und 26.12. Feiertagsvergütung.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die arbeitsvertragliche Klausel für wirksam und wies die Klage ab, weil die Klägerin an diesen Tagen auch dann nicht gearbeitet hätte, wenn es sich nicht um Feiertage gehandelt hätte.[4]

Ist ein Arbeitnehmer in einem Abrufarbeitsverhältnis (§ 12 TzBfG) beschäftigt und arbeitet er am gesetzlichen Feiertag nicht, kann er dann Feiertagsvergütung verlangen, wenn er tatsächliche Umstände vortragen und ggf. beweisen kann, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist.[5]

Eine Arbeitsbefreiung wegen eines Vorfesttages (z. B. 31.12.) ist kein Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages, denn § 2 Abs. 1 EFZG regelt die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und nicht an anderen Tagen im Zusammenhang mit Feiertagen.[6] Arbeitet ein Betrieb dagegen in mehreren Schichten und beginnt eine der Schichten vor 24:00 Uhr des einen Tages und endet im Laufe des folgenden Feiertages, hat der Arbeitgeber auch für eine solche Schicht den vollen Lohnausfall zu tragen, wenn die Schicht wegen der Feiertagsruhe ausfällt. Sie fällt dann infolge des Feiertags aus, ohne dass es auf die zeitliche Lage der Schicht am Feiertag ankommt.[7] Dass also ein Teil der Schicht auf einen Tag fällt, der noch nicht Feiertag ist, ist unerheblich. Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG entsteht auch für diesen Teil und damit für die volle Schicht.

Wird an einem Feiertag – wegen des Feiertags – keine Zeitung hergestellt, sodass sie an dem darauffolgenden Werktag nicht ausgetragen werden muss, entfällt für die Zeitungszusteller die Arbeit feiertagsbedingt auch an dem Werktag, mit der Folge, dass der Arbeitgeber die Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG auch für die an dem Werktag ausgefallene Arbeit zu leisten hat.[8]

[1] Ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. BAG, Urteil v. 9.10.1996, 5 AZR 345/95; BAG, Urteil v. 24.1.2001, 4 AZR 538/99, BAG, Urteil v. 14.6.2006, 5 AZR 405/05, ZTR 2006, 592; BAG, Urteil v. 27.3.2014, 6 AZR 621/12, NZA-RR 2014, 500 ff.; BAG, Urteil v. 24.9.2015, 6 AZR 510/14, NZA-RR 2016, 45 ff.; BAG, Urteil v. 16.10.2019, 5 AZR 352/18, NZA 2020, 237, Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz 11; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 2 EFZG, Rz. 36; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 774; Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 25; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 2 EFZG, Rz. 8.
[3] Küttner/Griese, Personalbuch, 31. Aufl. 2024, Stichwort Entgeltfortzahlung, Rz. 32.
[5] BAG, Urteil v. 24.10.2001, 5 AZR 245/00, ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 2 EFZG, Rz. 8; vgl. hierzu auch im Folgenden unter Rz. 36.
[8] BAG, Urteil v. 16.10.19, 5 AZR 352/18, Küttner/ Griese, Personalbuch, 31. Aufl. 2024, Stichwort Entgeltfortzahlung Rz. 33.

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