Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Die Neuerrichtung einer Gasleitung, die aus dem Kellerraum eines Wohnungseigentümers durch eine tragende Wand in den Kellerraum eines anderen Eigentümers (hier: in einer nur aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage) führen soll, ist eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung. Das Anwesen verfügte bisher über eine gemeinschaftliche Kalt- und Warmwasserversorgung. Der eine Eigentümer wollte nunmehr in seinem Kellerraum ein Gas-Wärmezentrum errichten, um die Nachtspeicheröfen in seiner Wohnung durch eine Gas-Zentralheizung zu ersetzen und seine Warmwasserversorgung vom gemeinsamen Warmwasserbereiter abzutrennen.

Dem Unterlassungsanspruch des anderen Eigentümers wurde mangels zustande gekommener Einigung stattgegeben.

2. Die Zustimmung zu einer baulichen Änderung kann auch an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht jedoch grundsätzlich nicht.

3.Der Durchbruch durch eine tragende Wand für die Neuerrichtung einer Gasleitung stellt einen wesentlichen Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes dar, der mit dessen Instandhaltung oder Instandsetzung nichts zu tun hat (h.R.M.). Vorliegend beeinträchtigt die Maßnahme auch die Antragstellerseite schon deswegen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus, weil ihr (Keller)Sondereigentümer in Anspruch genommen werden soll.

4. Zustimmungserklärungen zu baulichen Veränderungen können auch durch schlüssiges Verhalten anderer Eigentümer erfolgen; dies erfordert jedoch ein Verhalten, das nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte eindeutig und zweifelsfrei als Zustimmung aufzufassen ist; dies war vorliegend zu verneinen.

5.Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG genügt bereits die begründete Besorgnis zukünftiger Eingriffe. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der antragstellende Eigentümer seine Zustimmung an Auflagen und Bedingungen geknüpft hat (die gegnerseits bisher nicht erfüllt wurden).

6. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für die Dritten Instanz von DM 8.000,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 09.04.1998, 2Z BR 164/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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