Überblick

Wenn ein Betrieb neue Mitarbeiter anwirbt und einstellt, spielen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Anfang an eine Rolle. Schon bei der Auswahl von Bewerbern sollten die Kriterien berücksichtigt werden, die für sicheres und gesundes Arbeiten relevant sind, um ein möglichst erfolgreiches und lang andauerndes Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

Tritt der neue Mitarbeiter seine Stelle an, muss der Arbeitgeber neben vielen anderen organisatorischen und fachlichen Themen auch Pflichtaufgaben im Arbeitsschutz abdecken, z. B. Unterweisungen und Vorsorgeuntersuchungen. Der Neueinsteiger sollte in der gesamten Einarbeitungsphase intensiv durch Vorgesetzte und Kollegen begleitet werden, um ihn mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, Strukturen und Zielen vertraut zu machen, die ihm in seinem neuen Betrieb begegnen. Denn Arbeitsschutzstandards und Sicherheitskultur sind in Betrieben nicht einheitlich. Auf diese Weise kann selbst ein berufserfahrener Neueinsteiger ein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen, wenn er im schlechtesten Fall mit geringem Sicherheitsbewusstsein in ein Unternehmen oder eine Abteilung eintritt und nicht geeignet begleitet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

n vielen Vorschriften, in denen Unterweisungspflichten verankert sind, wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Beschäftigte vor Aufnahme einer Tätigkeit zu unterweisen sind, z. B. in Abschn. 2.3.1 DGUV-R 100-001: "Anlässe für eine Unterweisung sind z. B. Einstellung oder Versetzung … Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen." Ähnliche Regelungen gibt es u. a. in § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung.

Auch bestimmte Tauglichkeits- und die Vorsorgeuntersuchungen müssen für neue Mitarbeiter gewährleistet sein (z. B. Strahlenschutzverordnung, ArbMedVV).

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