Ob und welche Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, sollte der Gefährdungsbeurteilung zu entnehmen sein und ggf. mit dem Betriebsarzt beraten werden. Grundlage dafür ist v. a. die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
Vorsorgeuntersuchungen nicht aufschieben
Auch Vorsorgeuntersuchungen müssen grundsätzlich bei Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Weil die meisten Betriebe keinen eigenen Betriebsarzt haben und daher organisatorischer Aufwand erforderlich ist, finden die Untersuchungen oft nicht in den allerersten Tagen statt. Sie sollten aber so bald wie möglich erfolgen.
Tätigkeitsbeschränkungen
Bei erheblichen Risiken (z. B. bei Bedienung gefährlicher Anlagen oder Maschinen oder Tätigkeiten mit erhöhter Verantwortung) muss auf den Einsatz eines neuen Beschäftigten verzichtet werden, wenn noch nicht alle Voraussetzungen (Unterweisung, aber auch Persönliche Schutzausrüstung oder Vorsorgeuntersuchungen) erfüllt sind.
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