Leitsatz

Die Entscheidung befasst sich in ihrem wesentlichen Inhalt mit den Problembereichen der Ermittlung eines zurechenbaren Wohnvorteils, insbesondere im Hinblick auf die vom Eigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im August 1973 geheiratet. Aus ihrer Ehe war eine im November 1984 geborene Tochter hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahre 1999. Die Antragsgegnerin zog aus dem gemeinsamen Hausanwesen der Parteien am 15.10.2000 aus. Der Antragsteller verblieb in der früheren Ehewohnung.

Das von dem Antragsteller nach der Trennung der Parteien weiter bewohnte Hausanwesen wurde 1972 erbaut, war ca. 260 qm groß und verfügte über eine 70 qm große Wohnung im Erdgeschoss, die von dem Antragsteller genutzt wurde sowie über Räumlichkeiten im ersten Geschoss mit einer Wohnfläche von 40 qm. Für einen während der Ehezeit im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag aufgenommenen Erwerbskredit zahlte der Antragsteller monatlich 235,18 EUR. Außerdem zahlte er für Grundsteuer und Gebäudeversicherung monatlich 32,50 EUR.

Die Antragsgegnerin beanspruchte Aufstockungsunterhalt und begründete ihren Anspruch damit, dass unter Anrechnung fiktiver Einkünfte i.H.v. 920,00 EUR, eines objektiven Mietwertes des in Rede stehenden Hausanwesens i.H.v. 500,00 EUR und unter Berücksichtigung des dem Antragsteller zustehenden Nettoeinkommens Aufstockungsunterhalt i.H.v. 650,00 EUR ab Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden müsse.

Der Antragsteller beantragte Klageabweisung.

Das erstinstanzliche Gericht hat ihn zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 518,00 EUR verurteilt. Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Antragstellers hatte es mit Blick auf Alter, Größe und Wohnfläche des Hausanwesens einen objektiven Mietwert von 600,00 EUR monatlich angesetzt, von dem Fixkosten i.H.v. monatlich 32,50 EUR und Zahlungen auf ein aus der Ehezeit herrührendes Darlehen i.H.v. monatlich 235,18 EUR abzuziehen seien. Der Antragsteller wandte sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung und verfolgte mit seinem Rechtsmittel seinen Antrag auf Abweisung der auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gerichteten Verbundklage weiter.

Das Rechtsmittel des Antragstellers hatte zum Teil Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG reduzierte die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auf 397,00 EUR monatlich.

Der Bemessung des Wohnvorteils des erstinstanzlichen Gerichts folgte das OLG nicht. Es sei nicht ersichtlich, woher das AG seine Sachkunde nehme, den objektiven Mietwert des in Rede stehenden Hausanwesens auf 600,00 EUR festzulegen. Umstände, die eine entsprechende Sachkunde zu belegen geeignet seien, habe das AG nicht aufgezeigt. Hinzukomme, dass die Mietwertbemessung durch das AG ohne Besichtigung des Hausanwesens und allein anhand der im Verfahren vorgetragenen Angaben der Beteiligten vorgenommen worden sei, so dass es bereits an validen Anknüpfungstatsache für eine Berechnung des objektiven Mietwerts fehle.

Tatsächlich belaufe sich der objektive Mietwert des von dem Antragsteller bewohnte Hausanwesens gemäß dem von dem OLG eingeholten Ergänzungsgutachten zu dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 27.5.2009 auf 285,00 EUR. Gegen dieses Gutachten habe keine der Parteien Einwendungen gehabt, so dass von dem von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelten objektiven Mietwert i.H.v. 285,00 EUR monatlich auszugehen sei.

Nach der - geänderten - Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.5.2009 - XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300) durch die hinsichtlich der abzugsfähigen Kosten die Unterscheidung von verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten aufgegeben sei, könnten vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten grundsätzlich nur dann vom Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich nicht um umlagefähige Kosten i.S.v. §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 1 BetrKV handele.

Anerkanntermaßen handele es sich bei den Positionen Grundsteuer und Gebäudeversicherung um auf den Mieter umlagefähige Kosten (BGH, a.a.O., OLG Hamm, FamRZ 2003, 460; OLG Brandenburg NJW 2008, 2268; Wendl/Staudigl/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rz. 337 m.w.N.). Gleiches gelte für die erstmals im Berufungsrecht zur Anerkennung gestellte Position Gebühren für Niederschlagswasser i.H.v. monatlich 11,11 EUR.

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten habe, werde hieran in Anbetracht der geänderten BGH-Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Urteil vom 21.10.2009, 9 UF 26/09

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