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Nebenkosten beim Wohnvorteil im Unterhaltsrecht

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Entscheidung befasst sich in ihrem wesentlichen Inhalt mit den Problembereichen der Ermittlung eines zurechenbaren Wohnvorteils, insbesondere im Hinblick auf die vom Eigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im August 1973 geheiratet. Aus ihrer Ehe war eine im November 1984 geborene Tochter hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahre 1999. Die Antragsgegnerin zog aus dem gemeinsamen Hausanwesen der Parteien am 15.10.2000 aus. Der Antragsteller verblieb in der früheren Ehewohnung.

Das von dem Antragsteller nach der Trennung der Parteien weiter bewohnte Hausanwesen wurde 1972 erbaut, war ca. 260 qm groß und verfügte über eine 70 qm große Wohnung im Erdgeschoss, die von dem Antragsteller genutzt wurde sowie über Räumlichkeiten im ersten Geschoss mit einer Wohnfläche von 40 qm. Für einen während der Ehezeit im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag aufgenommenen Erwerbskredit zahlte der Antragsteller monatlich 235,18 EUR. Außerdem zahlte er für Grundsteuer und Gebäudeversicherung monatlich 32,50 EUR.

Die Antragsgegnerin beanspruchte Aufstockungsunterhalt und begründete ihren Anspruch damit, dass unter Anrechnung fiktiver Einkünfte i.H.v. 920,00 EUR, eines objektiven Mietwertes des in Rede stehenden Hausanwesens i.H.v. 500,00 EUR und unter Berücksichtigung des dem Antragsteller zustehenden Nettoeinkommens Aufstockungsunterhalt i.H.v. 650,00 EUR ab Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden müsse.

Der Antragsteller beantragte Klageabweisung.

Das erstinstanzliche Gericht hat ihn zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 518,00 EUR verurteilt. Bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Antragstellers hatte es mit Blick auf Alter, Größe und Wohnfläche des Hausanwesens einen objekt...

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