Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkosten beim Wohnvorteil im Unterhaltsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der - geänderten - Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.5.2009 - XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300) können vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten grundsätzlich nur dann vom Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV handelt.

2. Auf den Mieter umlagefähige Kosten sind neben Grundsteuer und Gebäudeversicherung auch Gebühren für Niederschlagswasser.

3. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hatte, wird hieran in Anbetracht der geänderten BGH-Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.

 

Normenkette

BGB § 556 Abs. 1; BetrKV §§ 1-2

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 08.01.2007; Aktenzeichen 40 F 318/05 S)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 8.1.2007 - 40 F 318/05 S - teilweise unter Ziff. 3. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an die Antragsgegnerin Nachehelichenunterhalt i.H.v. 397 EUR monatlich zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 55 % und die Antragsgegnerin 45 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 82 % und die Antragsgegnerin 18 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben am ... August 1973 die Ehe geschlossen. Aus ihr ist die am ... November 1984 geborene Tochter T. F. hervorgegangen. Im Jahr 1999 erfolgte die Trennung der Parteien, die Antragsgegnerin ist aus dem gemeinsamen Hausanwesen der Parteien am 15.10.2000 ausgezogen. Der Antragsteller verblieb in der früheren Ehewohnung.

Auf den am 12.9.2005 eingegangenen und am 26.11.2005 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat das AG - Familiengericht - Saarbrücken durch das (teilweise) angefochtene Verbundurteil vom 8.1.2007 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 16.3.2007, auf das Bezug genommen wird (Bl. 98 ff. d.A., Bl. 137 d.A.), die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1., rechtskräftig seit 16.6.2007, Bl. 202 d.A.), den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es neben der Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften von 360,01 EUR auf das Konto der Antragsgegnerin sowie weiteren 48,30 EUR im Wege des erweiterten Splittings den Antragsteller verpflichtet hat, auf dem Versicherungskonto Nummer ~01 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S. Rentenanwartschaften von monatlich 46,25 EUR, bezogen auf den 31.10.2005, durch Beitragszahlung i.H.v. 10.205,74 EUR zu begründen (Ziff. 2.), und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen Unterhalt i.H.v. 518 EUR ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen (Ziff. 3.). Die Folgesache Güterrecht ist von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt worden (Bl. 43/44 d.A. 40 F 318/05 GÜR).

Gegen die Entscheidung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung sowie zum nachehelichen Unterhalt richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers.

Der Sach- und Streitstand in den einzelnen Folgesachen stellt sich wie folgt dar:

51. Versorgungsausgleich:

Das AG hat unter Berücksichtigung der dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Rente sowie der zugesagten nach der Barwertverordnung dynamisierten Betriebsrente unter Berücksichtigung von der Antragsgegnerin selbst erworbener Rentenanwartschaften einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Versorgungsausgleich i.H.v. 460,56 EUR errechnet, den es i.H.v. 366,01 EUR durch Splitting und den Restbetrag i.H.v. 94,55 EUR durch ein erweitertes Splitting in Höhe eines Betrages von 48,30 EUR ausgeglichen hat. Hinsichtlich des danach verbleibenden Restes i.H.v. monatlich 46,25 EUR hat es nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordnet, dass der Antragsteller Beitragszahlungen i.H.v. 10.205,74 EUR zu begründen habe.

Das AG hat die Verpflichtung zur Barentrichtung damit begründet, dass diese mit Blick auf erhebliches Vermögen, nämlich eine Erbschaft von über 100.000 Dollar, zumutbar sei. Der Anfall einer Erbschaft in dieser Größenordnung gehe aus den in der Folgesache Ehegattenunterhalt vorgelegten Unterlagen, nämlich einem Schreiben der eingeschalteten amerikanischen Anwältin vom 2.6.2004 und dem Testament der verstorbenen Tante des Antragstellers, hervor. Hiervon habe der Antragsteller mindestens einen Betrag i.H.v. 20.000 Dollar ausgezahlt bekommen, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2006 eingeräumt habe.

Der Antragsteller stellt diese Regelung zur Überprüfung. Er vertritt die Auffassung, dass ihm wegen seiner wirtschaftlichen Situation die Beitragszahlung auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin nicht zumutbar sei. Zum einen habe er über den Betrag von 20.000 Dollar hinaus aus der Erbschaft bislang keine weiteren Zahlungen erhalten. Es sei auch nicht absehbar, wann und ...

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