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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2002 - 1 WF 8/02

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Normenkette

ZPO § 115; BGB § 1612 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Weilburg (Aktenzeichen 20 F 467/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Klägerin zu zahlenden Raten auf die Prozesskosten werden auf monatlich 75 EUR festgesetzt, beginnend mit Juli 2002.

Weitere Mitteilung über die Zahlungsmodalitäten ergeht durch den Kostenbeamten.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Klägerin (des Ausgangsverfahrens) für den Abschluss eines Vergleichs ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. bewilligt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse mit dem Ziel von Ratenanordnung. Bei den Einkünften der Klägerin sei auch das von ihr bezogene staatliche Kindergeld (für 3 Kinder i.H.v. damals 840 DM) als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde, der das AG (mit Beschl. v. 13.12.2001 mit weiterer Begründung) nicht abgeholfen hat, ist gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Anordnung von Ratenzahlung aus dem Einkommen.

Zwar ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats (z.B. FamRZ 1998, 1603 [1604]) das staatliche Kindergeld bei der Berechnung des Einkommens für eine Beteiligung an Prozesskosten nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als der abzugsfähige Aufwand für die Kinder (als Freibetrag bei gegebener Haushaltsgemeinschaft oder als abzugsfähiger Barunterhalt) erreicht wird. Darüber hinaus müssen sich die Kinder mit ihrem Einkommen – oder, dem gleichgeachtet, mit dem für sie an die Partei gezahlten staatlichen Kindergeld mit dieser Zweckrichtung – an den Prozesskosten nicht beteiligen. Da hier bereits der für die Kinder gezahlte Kindesunterhalt die Freibeträge (damals 484 DM je Kind) übersteigt, hätte dies hier lediglich zur Folge, dass die Freibeträ...

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