Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Großeltern für den Kindesunterhalt ihres Enkelkindes haften.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nahm ihren Großvater, den Vater ihres nichtehelichen Vaters, auf Unterhalt in Anspruch und berief sich zur Begründung auf die Leistungsunfähigkeit ihrer Eltern.

Das AG wies den von ihr gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück.

Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht biete.

Sie habe ihren gegen den Großvater geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte als Großvater des unterhaltsbedürftigen Kindes hafte gemäß § 1606 Abs. 2 BGB nachrangig nach den Eltern eines Kindes. Es müsse somit feststehen, dass die Eltern nicht leistungsfähig seien. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig sei oder sich der Unterhaltspflicht entziehe, erhöhe sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB der Haftungsanteil des anderen Elternteils. Dies gelte auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreue. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstelle mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet werde, gelte nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rz. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745 [1776]; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.).

Bei Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters müsse daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich sei. Im Verhältnis zu ihren jeweiligen Eltern stehe es nicht im Belieben des betreuenden Elternteils, ob er sein Kind selbst versorgen wolle. Voraussetzung sei vielmehr, dass die alleinige Betreuung und Versorgung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Interesse erforderlich sei, weil eine Möglichkeit zu einer anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Versorgung nicht bestehe.

Der Vortrag der Klägerin zur mangelnden Leistungsfähigkeit ihrer Mutter sei nicht ausreichend.

Ebenso wenig habe die Klägerin ausreichend dargetan, dass ihr Vater leistungsunfähig sei. Es bestehe immerhin ein Schuldtitel gegen ihn in Form einer Jugendamtsurkunde, in der er sich verpflichtet habe, 100 % des Regelbedarfs nach der jeweils gültigen Regelbedarfsverordnung zu zahlen. Nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts entspreche dies einem Titel über Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts. Auch wenn die Klägerin mit der Klageschrift eine eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 5.9.2008 zu den Akten gereicht habe, könne nicht erkannt werden, dass sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um gegen ihren Vater zu vollstrecken.

Schließlich weise das erstinstanzliche Gericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte, soweit überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihn bestehe, mit den übrigen Großeltern nur anteilsmäßig hafte. Zu den Einkommensverhältnissen der übrigen Großeltern habe die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2010, 4 WF 19/10

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