Leitsatz

Die Parteien waren seit März 2004 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe waren zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Für eines der beiden Kinder leistete der Ehemann noch Kindesunterhalt.

Die Ehefrau nahm ihn auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab 17.7.2004 in Anspruch und begehrte monatliche Zahlungen i.H.v. 765,00 EUR. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Klägerin schon die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt nicht substantiiert dargelegt habe. Sie führe für sich keine eigenen Einkünfte an. Aufgrund des unzureichenden Sachvortrags könne weder der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf noch die Bedürftigkeit der Klägerin festgestellt werden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG verneinte einen Anspruch der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Gestalt des Aufstockungsunterhalts. Sie habe schon zu den Umständen, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, nicht ausreichend vorgetragen. Der insoweit fehlende Vortrag habe allein durch Beiziehung der Akten des Ehescheidungsverfahrens ergänzt werden können.

Zur Zurückweisung der Berufung habe jedoch letztendlich geführt, dass die Klägerin geltend gemacht habe, sie beziehe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Zusammenhang habe sie sich allein auf die von ihr eingereichten Unterlagen bezogen, die eigenen Sachvortrag nicht ersetzen könnten. Hierauf sei sie mit Verfügung des Berichterstatters auch hingewiesen worden, ohne dass sie hierauf mit substantiiertem Vortrag reagiert habe. Weder dem erstinstanzlichen Gericht noch dem OLG sei es zuzumuten, sich aus den von der Klägerin eingereichten umfangreichen Unterlagen den relevanten Tatsachenstoff selbst herauszusuchen und hierdurch zu ermitteln, wie die ehelichen Lebensverhältnisse sich dargestellt hätten. Es handele sich bei den von der Klägerin überlassenen Unterlagen nicht lediglich um Belege für ihren schriftsätzlichen Vortrag, sondern sie habe vielmehr nach ihren Vorstellungen ihre Unterhaltsforderung mit den Anlagenkonvoluten schlüssig dargelegt (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 1994, 2683 f.; OLG Hamm NJW-RR 1996, 593; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rz. 2; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 130 Rz. 10).

Im Übrigen ließen die von der Klägerin überlassenen Unterlagen lediglich Rückschlüsse auf das steuerliche relevante Einkommen zu, dass jedoch aufgrund der weitergehenden Abschreibungsmöglichkeiten im Steuerrecht nicht identisch sei mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen.

Schließlich stehe schon der Umstand, dass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterhaltsansprüche allein auf der Grundlage des Einkommens des Beklagten errechnet habe, im Widerspruch zu dem von ihr ausdrücklich erklärten Verlangen nach "Aufstockungsunterhalt". Dieser Begriff impliziere, dass sie über eigene Einkünfte verfüge, die jedoch zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreichten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2007, 8 UF 148/07

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