Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Umfangreiches Anlagenkonvolut reicht zum Beweis für fehlendes Einkommen nicht aus

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorlage eines umfangreichen Anlagekonvuluts zum Beweis dafür, dass kein Einkommen vorhanden ist, reicht für sich alleine nicht aus. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich aus einer Vielzahl von Unterlagen ein Bild von der Einkommenssituation zu machen. Etwas anderes gilt, wenn die Anlagen den Sachvortrag der Partei belegen.

 

Normenkette

BGB §§ 1569, 1573 Abs. 2, §§ 1577, 1578 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Merseburg (Urteil vom 30.05.2007; Aktenzeichen 19 F 69/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.5.2007 verkündete Urteil des AG - FamG - Merseburg (Az.: 19 F 69/06) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf 24.086 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Gestalt des Aufstockungsunterhalts für die Zeit ab 17.7.2004 in Anspruch. Sie begehrt monatliche Zahlungen i.H.v. 765 EUR vom Beklagten.

Die Ehe der Parteien ist vom AG Merseburg durch hinsichtlich der Ehescheidung seit dem 10.3.2004 rechtskräftiges Urteil vom 28.1.2004 geschieden worden.

Aus der Ehe der Parteien sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, nämlich N.K., geb. am 27.11.1986, und T.K., geb. am 7.4.1989.

Während der Beklagte für N.K. keinen Barunterhalt leistet, zahlte er für T.K. einen monatlichen Kindesunterhalt von 249 EUR. Vom 1.1.2007 bis 7.4.2007 verringerten sich die Unterhaltszahlungen auf monatlich 184,50 EUR und ab 8.4.2007 auf 46 EUR. T.K. befindet sich mittlerweile in der Berufsausbildung.

Der Beklagte ist zu ¼ in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer an einem in L., M.-Siedlung 4, gelegenen Grundstück, in dem er auch wohnt. Des Weiteren gehört ihm zu ½ das Grundstück K. 8 in O., in dem die Klägerin wohnt und ihren Gewerbebetrieb als Friseurin unterhält. Dort befand sich bis zum Auszug des Beklagten anlässlich der Trennung der Parteien auch die Ehewohnung.

Der Beklagte ist berufstätig als HSL-Monteur in der Nähe von Pf. und fährt alle zwei Wochen nach L.

Mit Schreiben vom 14.7.2004 hat die Klägerin den Beklagten in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 564 EUR in Verzug gesetzt.

Das AG hat mit Versäumnisurteil vom 13.12.2006 die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 16.1.2007 - beim AG eingegangen am 16.1.2007 - form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Hinsichtlich des erstinstanzlich festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 30.5.2007 verkündeten Urteils des AG - FamG - Merseburg Bezug genommen.

Das AG hat mit dem vorgenannten Urteil sein klagabweisendes Versäumnisurteil vom 13.12.2006 aufrechterhalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe schon die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten nachehelichen Unterhalt nicht substantiiert dargelegt. Die Klägerin stelle keine eigenen Einkünfte in ihre Unterhaltsberechnung ein und behaupte, durch eigene Einkünfte könne sie ihren Bedarf nicht decken. Auf Grund des unzureichenden Sachvortrags der Klägerin könne weder der nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf, noch die Bedürftigkeit der Klägerin festgestellt werden. Der Klägerin habe es oblegen, das beiderseitige Einkommen und einen gegebenenfalls vorhandenen Wohnvorteil unter Berücksichtigung der verbrauchsunabhängigen Kosten des offenbar von den Parteien bewohnten Hauses und der möglichen Kreditverbindlichkeiten darzulegen. Dies habe sie aber trotz wiederholten Hinweises des Gerichts unterlassen. Der Verweis auf die von ihr eingereichten Unterlagen ersetze den notwendigen Sachvortrag nicht. Dies gelte auch für die Darlegung ihrer Bedürftigkeit.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Sie macht geltend, sie habe sowohl zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, als auch zu den entsprechenden nachehelichen Verhältnissen "in sich geschlossen und systematisch" vorgetragen. Es lägen sämtliche Jahresabschlüsse, Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuer-bescheide für die Jahre 2002 bis 2004 vor. Die Angaben der Klägerin seien aus einer ordnungsgemäßen Buchführung heraus entwickelt worden. Entsprechender erheblicher Vortrag des Beklagten liege dagegen nicht vor. Weder das Gericht, noch der Beklagte habe die "Unschlüssigkeit der vorgelegten Unterlagen" beanstandet.

Die Klägerin habe nach Rechtskraft der Ehescheidung, insbesondere mit Hilfe von Zuwendungen ihrer Mutter, die laufenden Grundstückskosten und die Tilgung der gemeinschaftlichen Kredite für das Objekt K. 8 in O. übernommen. Die Verbindlichkeiten überstiegen auch den Wohnwert des Objekts.

Außerdem habe die Klägerin die erforderlichen Angaben zu dem dem Beklagten einkommenserhöhend zuzurechnenden Wohnwert für das Grundstück in L...

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