(1) 11Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 63 Satz 1 Nr. 3, § 64 Satz 1 Nr. 3 ersetzten Entscheidungen sowie Abweichungen nach § 67 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 erlöschen, wenn

 

1.

innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder

 

2.

die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist.

2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

 

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils um drei Jahre verlängert werden. 2Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

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