Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 47.4: Einwand der Atypik bei Anlage 4 FeV (Methadon)

Zu Unrecht stützt sich die Fahrerlaubnisbehörde darauf, dass nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung entfallen lässt. Diese Bewertung greift nicht ein, weil sie nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt.

Vorliegend scheidet ein Regelfall aber erkennbar aus, weil der Betäubungsmittelkonsum durch atypische Umstände geprägt ist. Der Konsum ist nämlich ärztlich verordnet und erfolgt im Rahmen einer seit über einem Jahr in jeder Hinsicht erfolgreichen Methadonbehandlung zur Substitution von Heroin. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer gelungenen Substitutionsbehandlung mit Methadon im Einzelfall eine positive Beurteilung der Fahreignung in Betracht kommen kann (BayVGH, Beschl. v. 5.7.2012 – 11 CS 12.1321, Rn 18 f. und OVG Bremen, Beschl. v. 16.3.2005 – 1 S 58/05, Rn 5 ff. – juris).

Nach alledem hätte allenfalls die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Maßgabe von Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zu FeV erfolgen dürfen (OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.3.2006 – 1 W 12/06 = zfs 2006, 355), nicht aber die hier ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis, die aufzuheben ist.

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