Entscheidungsstichwort (Thema)

Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bei fortdauernder Teilnahme an einem Methadonprogramm

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Fahreignung eines ehemals Drogenabhängigen ist nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit mehreren Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und seither kein illegaler Beikonsum festgestellt wurde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall zur Feststellung der Fahreignung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.

2. Durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfngs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

 

Normenkette

EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Januar 2006 – 3 F 57/05 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß den Schriftsätzen vom 7.2.2006 und 28.2.2006 gibt keine Veranlassung, abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung dem Begehren des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den vorgenannten Bescheid zu entsprechen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Weigerung des Antragstellers, durch Beibringung eines aktuellen medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachzuweisen, nach den konkreten Gegebenheiten den Schluss auf die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt und dementsprechend die Aberkennung des Rechts, von der italienischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden ist.

Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5, 14 Abs. 2 und 11 Abs. 8 FeV. Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis u.a. anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 FeV das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aberkennen. Ausgehend davon war die Antragsgegnerin vorliegend angesichts der vorausgegangenen mehrjährigen Heroinabhängigkeit sowie des weiterhin andauernden Methadon-Konsums und der bereits vorliegenden gutachterlichen Einschätzung des TÜV Rheinland Berlin Brandenburg vom 01.12.2003 berechtigt, ein aktuelles medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen anzufordern.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Fahreignung des Antragstellers nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit sieben Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und von dem überwachenden Arzt seit mehr als sechs Jahren kein Beikonsum illegaler Drogen festgestellt wurde. Auch wenn eine solche Methadon-Substitution gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BtMVV das Ziel einer schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes und damit letztlich einer Wiedereingliederung des Patienten verfolgt, so lässt eine über einen längeren Zeitraum dauernde beanstandungslose Teilnahme an einem solchen Programm per se noch nicht auf eine Wiedererlangung der Fahreignung schließen. Vielmehr handelt es sich bei Methadon um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes

vgl. die Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG,

sodass – worauf das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin bereits zutreffend hingewiesen haben – dessen Einnahme gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall die ...

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