Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 4.65: Kausalitätserfordernis bei der Mithaftung nach § 254 BGB

Bei der Bildung der Haftungsquote nach den § 9 StVG, § 254 BGB dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben und Umständen, bei denen dies nicht feststeht, sind außen vor zu lassen (BGH, Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99 = DAR 2000, 524). Außerdem spielen – nachgewiesene – Umstände des Geschehens keine Rolle, wenn diese zwar abstrakt eine Gefahrerhöhung bewirkt haben, jedoch im konkreten Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Umstände sich auf den Schaden, bzw. auf die Höhe des Schadens, (mit) ausgewirkt haben (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.2009 – 4 U 166/07 = MDR 2009, 1162). Derjenige, der sich auf solche Umstände beruft, hat ihre Ursächlichkeit ggf. zu beweisen (BGH, Urt. v. 20.10.1983 – III ZR 78/83 = VersR 1983, 1162).

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