Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.7: Insolvenz des Schuldners

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Während eines eröffneten Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen generell unzulässig. Stellt der Vollstreckungsschuldner selbst oder ein anderer Gläubiger einen Insolvenzantrag, entscheidet das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren, also oft Wochen oder Monate vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung, ob bereits jetzt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig sind. In dem Eröffnungsverfahren wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Gutachten erstellt, welches Auskunft geben soll, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, nämlich ob der Schuldner a) zahlungsunfähig oder b) überschuldet ist.

1. Im Eröffnungsverfahren verschafft sich der vorläufige Insolvenzverwalter einen Überblick über Vermögen und Verbindlichkeiten des Schuldners. Gelegentlich erfüllt er noch Verpflichtungen des Schuldners, wenn ihm dies vorteilhaft erscheint, etwa weil er dann die Gegenleistung beanspruchen kann. Zahlungen werden hier nur selten geleistet, Gegenstände nur dann herausgegeben, wenn sie im Eigentum des Gläubigers stehen und dies leicht nachweisbar ist.
2. Im Wege der sog. Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, welche die Insolvenzmasse benachteiligen, anfechten. Diese müssen dann rückabgewickelt werden. Gefährdet sind hier sämtliche Vorteile, die man vom Schuldner innerhalb der letzten drei Monate gutgläubig erlangt hat. Im Falle der vorsätzlichen Benachteiligung anderer Gläubiger beträgt die Frist zehn Jahre.
3.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, haben alle Gläubiger Gelegenheit, ihre Ansprüche innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Wird die Frist versäumt, ist die Anmeldung bis zum Verteilungstermin immer noch möglich; allerdings entstehen hierdurch zusätzliche (geringe) Kosten. Der Rechtsanwalt erhält für die bloße Anmeldung der Insolvenzforderung eine 0,5-Gebühr, für die weitergehende Tätigkeit im Anmeldeverfahren, z.B. inhaltliche Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter, eine weitere Gebühr in gleicher Höhe. Der Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe der angemeldeten Forderung (hier voraussichtlich etwa _________________________ EUR). Die Kosten für die Vertretung im Anmeldeverfahren liegen je nach Aufwand voraussichtlich zwischen _________________________ EUR und _________________________ EUR inkl./exkl. USt.

Erkennt der Insolvenzverwalter die Forderung als berechtigt an, kennzeichnet er sie in der Insolvenztabelle als festgestellt. Bestreitet er eine Forderung ganz oder teilweise, hat der Gläubiger die Möglichkeit, gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung der Forderung zu klagen. Der Streitwert entspricht hier dem Wert der zu erwartenden Quote der Forderung, erfahrungsgemäß etwa 5 % (hier wären das _________________________ EUR).

4. Das Insolvenzverfahren endet, oftmals erst nach Jahren, mit der Verteilung der Insolvenzmasse entsprechend den festgestellten Quoten. Eine juristische Person (z.B. GmbH) wird anschließend von Amts wegen gelöscht, eine natürliche Person erlangt nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung, wenn sie diese beantragt hat und keine Versagungsgründe vorliegen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist nach fünf Jahren möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten vollständig begleicht und bereits nach drei Jahren, wenn er zusätzlich mindestens 35 % der anerkannten Insolvenzforderungen erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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