Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1045 Der Erbprozess, Bonefeld-Kroiß-Tanck, 5. Aufl. 2017 (zerb verlag)

Muster 2.3: Schriftsatz des Gegners der Anfechtung

An das Amtsgericht

Nachlassgericht (in Baden-Württemberg das staatliche Notariat)

_________________________

In der Nachlasssache _________________________ wegen Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch den Alleinerben

In der vorbezeichneten Nachlasssache wurde durch den gem. Erbschein vom _________________________ ausgewiesenen Alleinerben die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Versäumnis der Ausschlagungsfrist bzw. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses bzw. wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Zwar kann die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB darstellen, der Anfechtende konnte hier eine entsprechende Erklärung jedoch nicht mehr abgeben. Aufgrund Erbscheinsantrag des Anfechtenden vom _________________________ wurde der Anfechtende Alleinerbe des am _________________________ verstorbenen _________________________ gem. Erbschein vom _________________________. Insoweit liegt seitens des anfechtenden Alleinerben bereits eine ausdrückliche Annahmeerklärung der Erbschaft vor. Da bei einer ausdrücklichen Annahmeerklärung Wille und Erklärung übereinstimmen, kann eine fehlende Kenntnis vom Ausschlagungsrecht hier nicht mehr zu einer Anfechtung berechtigen.

Der anfechtende Alleinerbe wurde auch zu keinem Zeitpunkt durch die ausschlagende Ehefrau des Erblassers über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses getäuscht. Zum einen war der zweiten Ehefrau des Erblassers nicht bekannt, dass die beiden im Nachlass befindlichen Immobilien durch noch valutierende Grundschulden belastet waren. Die den Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge waren allein vom Erblasser, nicht aber auch von der zweiten Ehefrau des Erblassers unterschrieben.

Im Übrigen übersteigt der Verkehrswert einer jeden Immobilie die jeweils durch die Immobilie gesicherte Darlehensverbindlichkeit. Zum Nachweis ist hier eine Forderungsaufstellung der jeweiligen Darlehensverbindlichkeit sowie Verkehrswertgutachten der jeweiligen Immobilie in Anlage beigefügt.

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