Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 1a.42: Dienstkleidung allgemein, Kosten Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich entsprechend dem gehobenen Erscheinungsbild des Hauses zu kleiden. Hierzu gehört eine vollständige Bekleidung einschließlich eines Anzugs (gedeckte Farbgebung, blau, grau, anthrazit oder schwarz), eines Hemdes (Langarm, weiß oder blau) sowie einer Krawatte in einem konservativen Erscheinungsbild, insbesondere also ohne Aufdruck von Motiven. Die Kleidung hat sauber und einwandfrei zu sein. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, das vom Arbeitgeber bereitgestellte (abnehmbare) Namensschild zu tragen.

(2) Die Kosten der Dienstkleidung und der Reinigung trägt der Arbeitnehmer.

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