Kurzbeschreibung

Muster aus: 1576

Muster 16.2: Arbeitsvertrag mit gewerblichen Arbeitnehmern (mit Tarifbindung)

Zwischen

der Firma _________________________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tarifbindung, Inhalt der Tätigkeit und Versetzungsmöglichkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ in der Abteilung _________________________ des Betriebes _________________________ in _________________________ eingestellt.

(2) Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart, gelten die für den Arbeitgeber jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Derzeit sind dies die nachfolgenden Tarifverträge:

_________________________

_________________________

Endet die Tarifbindung des Arbeitgebers, finden die Regelungen der in Bezug genommenen Tarifverträge mit dem Inhalt Anwendung, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers haben. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Teilhabe an zukünftigen Tarifänderungen, insbesondere kein Anspruch auf Zahlung künftiger Tariferhöhungen.

(3) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen auch andere ihm zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen.

(4) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen und im betrieblichen Interesse in einer anderen Betriebsabteilung oder in einem anderen Betrieb einzusetzen.

(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Es ist ihm verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von Dritten angebotene Geschenke – gleich welcher Art – anzunehmen.

§ 2

Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung im Fall der Kündigung

(1) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ist die Kündigungsfrist nicht tarifvertraglich geregelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Soweit nicht tarifvertraglich abweichend geregelt, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monates in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters vollendet hat. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers von der Arbeit freizustellen. Mit einer unwiderruflichen Freistellung sind ein etwaiger noch bestehender Urlaubsanspruch sowie sonstige Freizeitabgeltungsansprüche in der Freistellungsphase abgegolten.

§ 3

Arbeitszeit und Überstunden, Anordnung von Kurzarbeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich von Pausen _________________________ Stunden. Die tarifvertraglich zulässige Wochenarbeitszeit darf hierbei nicht überschritten werden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf alle Tage der Woche sowie die Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitnehmer ist vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen verpflichtet, Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten. Der Arbeitgeber behält sich Änderungen der Arbeitszeiteinteilung vor.

(2) Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichem Bedarf und nach Aufforderung des Arbeitgebers im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen zur Leistung von Überstunden, Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet. Sind tarifvertragliche Höchstgrenzen nicht geregelt, gelten die gesetzlichen.

(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, soweit aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ein nicht nur vorübergehender und nicht vermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die beabsichtigte Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt wurde, §§ 169 ff SGB III. Die Kurzarbeit ist dem Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von 3 Wochen mitzuteilen. Im Fall einer Kurzarbeit vermindert sich das in § 4 vereinbarte Entgelt im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit.

§ 4

Arbeitsvergütung, Abtretungsverbot

(1) Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Lohngruppe _________________________ eingruppiert.

Die Vergütung beträgt derzeit:

Tariflohn: _________________________ EUR brutto

Neben dem Tariflohn werden für Nachtarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeit Zuschläge nach der tarifvertraglichen Regelung vergütet.

Der Arbeitnehmer erhält eine übertarifliche Zulage in Höhe von _________________________ EUR brutto.

Der Arbeitgeber ist...

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