Kurzbeschreibung

Muster aus: 1576

Muster 16.1: Arbeitsvertrag mit gewerblichen Arbeitnehmern (ohne Tarifbindung)

Zwischen

der Firma _________________________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Inhalt der Tätigkeit und Versetzungsmöglichkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ in der Abteilung _________________________ des Betriebes _________________________ in _________________________ eingestellt.

(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seiner Kenntnisse auch andere ihm zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen.

(3) Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer unter Wahrung seiner Interessen und im betrieblichen Interesse in einer anderen Betriebsabteilung oder in einem anderen Betrieb einzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Es ist ihm verboten, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von Dritten angebotene Geschenke – gleich welcher Art – anzunehmen.

§ 2

Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung im Fall der Kündigung

(1) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Lebensjahr für den ungekürzten Bezug einer Rente wegen Alters vollendet hat.

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung und unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers von der Arbeit freizustellen. Mit einer unwiderruflichen Freistellung sind ein etwaiger noch bestehender Urlaubsanspruch sowie sonstige Freizeitabgeltungsansprüche in der Freistellungsphase abgegolten.

§ 3

Arbeitszeit und Überstunden, Anordnung von Kurzarbeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich von Pausen _________________________ Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit auf alle Tage der Woche sowie die Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang zu leisten. Der Arbeitgeber behält sich Änderungen der Arbeitszeiteinteilung vor.

(2) Der Arbeitnehmer ist bei betrieblichem Bedarf und nach Aufforderung des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfanges verpflichtet. Soweit die Überstunden und die Mehrarbeit monatlich einen Umfang von zehn Stunden nicht überschreiten, sind die Überstunden mit dem in § 4 vereinbarten Bruttoentgelt abgegolten. Über dieses Maß hinaus erbrachte Überstunden werden entsprechend der Vereinbarung in § 4 dieses Vertrages entweder zeitanteilig vergütet oder in Freizeit in entsprechendem Umfang abgegolten. Im Fall der Abgeltung in Freizeit hat diese innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalendermonaten nach dem jeweiligen Anfall der vergütungspflichtigen Überstunden oder Mehrarbeit zu erfolgen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss eine Vergütung erfolgen.

(3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen, soweit aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ein nicht nur vorübergehender und nicht vermeidbarer erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die beabsichtigte Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt wurde, §§ 169 ff SGB III. Die Kurzarbeit ist dem Arbeitnehmer mit einer Ankündigungsfrist von 3 Wochen mitzuteilen. Im Fall einer Kurzarbeit vermindert sich das in § 4 vereinbarte Entgelt im Verhältnis der ausgefallenen Arbeitszeit.

§ 4

Arbeitsvergütung, Abtretungsverbot

(1) Der Arbeitnehmer erhält einen Grundlohn in Höhe von stündlich _________________________/monatlich _________________________ EUR brutto.

Neben dem Grundlohn werden für Nachtarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeit folgende Zuschläge gezahlt:

Nachtarbeit: _________________________
Feiertagsarbeit: _________________________
Sonntagsarbeit: _________________________
Wechselschicht: _________________________

Treffen mehrere Zuschläge zusammen, so wird nur der höchste Zuschlag gezahlt. Als Nachtarbeit gilt die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Feiertags- und Sonntagsarbeit ist die zwischen 06.00 Uhr am Feiertag/Sonntag und 06.00 Uhr des folgenden Tages geleistete Arbeit.

(2) Die Vergütung ist jeweils am Ende eines Monates fällig und wird spätestens am 5. des Folgemonates abrechnet und bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Kont...

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