Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 15.43: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, Auskunftsantrag/Stufenantrag

An das Amtsgericht

– Familiengericht –
_____

Antrag

der Frau _____, _____ (Anschrift),

– Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, _____ (Anschrift),

– Antragsgegner –,

wegen Ehegatten-Trennungsunterhalt.

Für die von uns vertretene Antragstellerin wird beantragt:

I.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über

1. sein Vermögen am _____,
2. seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in der Zeit vom _____ bis _____ (12 Monate),
3. seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen (ggf.) aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom _____ bis _____,

und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage

a) der Bezügemitteilungen seines Arbeitgebers für die Monate _____;
b) der Einkommensteuererklärung für das Jahr _____ einschließlich der Anlagen L (Land- und Forstwirtschaft), GSE (Gewerbebetrieb/Selbstständige Arbeit), N (Nichtselbstständige Arbeit), KAP (Kapitalvermögen), V (Vermietung und Verpachtung) und SO (Sonstige Einkünfte) sowie der etwaigen Bilanz nebst der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr _____;
c) der Bescheinigungen von Banken, Sparkassen, Bausparkassen, sonstigen Geldinstituten, Versicherungen und sonstigen Unternehmen über die in den Jahren _____ erzielten Erträge aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinsen, Dividenden, Prämien, Gewinnbeteiligungen usw.
II. Der Antragsgegner ist verpflichtet, zu Protokoll des Amtsgerichts seines Aufenthaltsortes an Eides Statt zu versichern, dass er die Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte nach bestem Wissen so vollständig abgegeben habe, als er dazu imstande ist.
III. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem _____ den nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden angemessenen Trennungsunterhalt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB auf die noch zu beziffernden jeweils fälligen Unterhaltsrückstandsbeträge zu zahlen.
IV. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen beantragen wir, Anerkenntnis- bzw. Versäumnisbeschluss im schriftlichen Verfahren zu erlassen.

Gründe:

Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem _____ getrennt. Sie haben zwei Kinder, nämlich K1 (geboren am _____) und K2 (geboren am _____). Die Kinder _____ (Beschreibung der Lebensumstände, Kindergarten, Schule usw.) und leben bei der Antragstellerin, die sie betreut und versorgt.

Mit dem Stufenantrag macht die Antragstellerin zunächst den ihr aus §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB zustehenden Auskunftsanspruch in der ersten Stufe und sodann ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 Abs. 1 BGB geltend.

Zur weiteren Begründung wird wie folgt vorgetragen:

1. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Sie ist zu einer eigenen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf § 1361 Abs. 2 BGB jedenfalls zurzeit auch nicht verpflichtet. Denn die Beteiligten leben noch nicht ein Jahr voneinander getrennt. Außerdem betreut die Antragstellerin die bei ihr lebenden beiden Kinder der Beteiligten; bei dem Alter der Kinder ist der Antragstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch nicht zumutbar. Die Kinder könnten zurzeit ohnehin noch nicht fremdbetreut werden, weil die Schule solche Betreuungsmöglichkeiten (etwa Übermittagbetreuung) nicht anbietet und die Antragstellerin auch noch keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden hat. Die Beteiligten waren sich außerdem bisher einig gewesen, dass eine Fremdbetreuung erst beginnen solle, wenn die Kinder älter sind; die Antragstellerin möchte gerade zu Beginn der auch für die Kinder sehr belastenden Trennung von dieser gemeinsamen Planung möglichst noch nicht abweichen.
2. Der Antragsgegner ist von Beruf _____. Welches Einkommen er hat, ist der Antragstellerin allerdings nicht bekannt. Deswegen war der Antragsgegner mit Schreiben vom _____ aufgefordert worden, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen. Er hat aber seine Verpflichtungen aus §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB nicht erfüllt, so dass jetzt eine gerichtliche Klärung notwendig wird. Hierauf beruht auch der Antrag zu IV. gemäß § 235 Abs. 2 FamFG; für den Fall, dass der Antragsgegner seine Verpflichtung gemäß § 235 FamFG nicht erfüllen sollte, wird hiermit bereits gemäß § 236 Abs. 2 FamFG beantragt, das Gericht möge Auskünfte und Belege bei _____ (mögliche Auskunftgeber gemäß § 236 Abs. 1 FamFG) einholen.

Wenn der Antragsgegner die Auskunft erteilt und die geschuldeten Belege vorlegt, jedoch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft bestehen, wird der Antrag zu II. (Ve...

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