3.2.1.4.1 Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten

Erstmals ist nun auch geregelt, dass die Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten entsteht, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift ist § 123 HGB für die oHG nachgebildet.

Unter der Voraussetzung, dass die GbR "am Rechtsverkehr teilnimmt", ist der rechtsgeschäftliche Verkehr mit gesellschaftsfremden Dritten zu verstehen; es genügen dafür bereits vorbereitende Geschäfte (zum Beispiel die Einrichtung eines Bankkontos im Namen der Gesellschaft). Davon zu unterscheiden ist der rechtsgeschäftliche Verkehr innerhalb des Gesellschaftskreises bei Gründung sowie während des Bestehens der Gesellschaft, der für beide Rechtsformvarianten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohnehin unerlässlich ist. Daraus folgt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zwecke der Teilnahme am Rechtsverkehr gegründet wurde, Sozialansprüche wie zum Beispiel ausstehende Beiträge bereits vor dem in § 719 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Zeitpunkt selbst gegen den säumigen Gesellschafter geltend machen kann.[1]

Dagegen ist eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, Dritten gegenüber unwirksam (§ 719 Abs. 2 BGB).

[1] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 162.

3.2.1.4.2 Vertretung der Gesellschaft

Inhaltliche Änderungen hat auch die Regelung der Vertretung der GbR erfahren.

Bisher sah das Gesetz nur vor, dass, soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zustand, er im Zweifel auch ermächtigt war, die anderen Gesellschafter zu vertreten (§ 714 BGB-alt).

Die gesetzliche Neuregelung schreibt nun zunächst vor, dass zur Vertretung der GbR alle Gesellschafter gemeinsam berechtigt sind, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 720 Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus können die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 720 Abs. 2 BGB).

Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der GbR (§ 720 Abs. 3 BGB). Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll (§ 720 Abs. 3 BGB).

Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB ganz oder teilweise entzogen werden (§ 720 Abs. 4 BGB).[1]

Schließlich sieht das Gesetz noch vor, dass in Fällen, in denen der GbR gegenüber eine Willenserklärung abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem vertretungsberechtigten Gesellschafter genügt (§ 720 Abs. 5 BGB). Diese sog. passive Einzelvertretungsbefugnis entspricht bereits dem geltenden Recht für die GbR und dient der Klarstellung. Sie stimmt mit § 124 Abs. 6 HGB für die oHG überein und findet gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für die KG Anwendung.[2]

[1] Siehe dazu unter Kap. 3.2.1.3.8.
[2] Schäfer/Habersack, Das neue Personengesellschaftsrecht, § 4 Rn. 18 m. w. Nachw.

3.2.1.4.3 Persönliche Haftung der Gesellschafter

 

Neue Fassung § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften (§ 721 Satz 1 BGB). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 Satz 2 BGB). Die Regelung entspricht der Regelung des § 126 HGB für die oHG.

§ 721 Satz 2 BGB versagt daher haftungsbeschränkende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger die Wirkung, und zwar selbst dann, wenn er von der Vereinbarung weiß. Das schließt freilich nicht aus, von Seiten der Gesellschaft oder des einzelnen Gesellschafters mit dem Gesellschaftsgläubiger eine Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Dies zugrunde gelegt, verfolgt § 721 BGB den Zweck, den Kredit der Gesellschaft zu sichern, die fehlende Kapitalsicherung auszugleichen und den Gleichlauf von Herrschaft und Haftung sicherzustellen.[1]

Eintritt eines Gesellschafters in bestehende GbR

Gesellschafter, die in eine bestehende GbR eintreten, haften gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b BGB für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721a Satz 1 BGB). Eine entgegenstehende Vereinbarung ist ebenfalls Dritten gegenüber unwirksam (§ 721a Satz 2 BGB).

Eine Regelung zu den Einwendungen und Einreden des Gesellschafters im Fall der Inanspruchnahme wegen Verbindlichkeiten der GbR enthält § 721b BGB.

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zudem ausgeführt, ...

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