Rz. 12

Die arbeitsunfähigen Angehörigen der ersten Erbordnung haben einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Art. 1505 ZGB). Ein Vermächtnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten wird dabei auf seinen Pflichtteil angerechnet, soweit er das Vermächtnis nicht ausschlägt (Art. 1509 ZGB). Nimmt er das Vermächtnis an, so steht ihm ein Pflichtteilsrestanspruch zu (Art. 1511 ZGB). Eine Pflichtteilsergänzung wegen lebzeitiger Schenkungen des Erblassers ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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