Die Mieterin einer Wohnung in Berlin verlangt von der Vermieterin die Rückzahlung von Miete.

Im Jahr 2010 ließ die Vermieterin nach vorheriger Ankündigung verschiedene bauliche Veränderungen in der Wohnung durchführen. Unter anderem wurde die in der Wohnung befindliche Toilette zu einem Bad ausgebaut.

Kurz nach Abschluss der Arbeiten forderte die Vermieterin die Mieterin nach § 558 BGB auf, zwecks Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete einer Mieterhöhung um 37 EUR monatlich auf 224 EUR zuzustimmen. Zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens nannte die Vermieterin 6 mit einem Bad ausgestattete Vergleichswohnungen. Die Mieterin stimmte der Mieterhöhung zum 1.1.2011 zu.

Im August 2011 erklärte die Vermieterin zusätzlich eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB in Höhe von 116 EUR monatlich ab dem 1.5.2012. Auf den Widerspruch der Mieterin reduzierte die Vermieterin diesen Betrag um den ersten Erhöhungsbetrag auf 79 EUR.

Die Mieterin zahlte den zweiten Erhöhungsbetrag nur unter Vorbehalt und verlangt nun für den Zeitraum Mai 2012 bis Juli 2014 die Rückzahlung von 79 EUR monatlich. Sie meint, nach der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB sei die Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB unzulässig gewesen.

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