Ein Sonderproblem ergibt sich aus dem Aufwendungsersatzanspruch des Mieters. Gemäß § 555d Abs. 6 BGB gilt § 555a Abs. 3 BGB entsprechend. Letzterer besagt, dass Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungs-/Modernisierungsmaßnahme machen muss, der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen hat. Auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuss zu leisten. Typische Aufwendungsersatzansprüche des Mieters sind insoweit die Vorarbeiten, sofern er diese durchführt, wie etwa Wegschaffen von Möbeln, Abdeckmaßnahmen oder Reinigungsarbeiten nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen. Im Einzelfall ist umstritten, inwieweit diese Kosten umlagefähig sind. Der BGH[1] hat aber entschieden, dass zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration zählen.

Derartige Arbeiten finden typischerweise beim Austausch von Fenstern statt. Diese müssen zunächst entfernt und sodann wieder eingebaut und beigeputzt werden. Hier können Kosten für die Wiederanbringung einer Tapete entstehen. Letztere sind nach der Entscheidung des BGH[2] auch dann umlagefähig wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen erstattet hat.

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