Sofern der Vermieter Eigenleistungen übernimmt, kann er diese nach dem Gedanken des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV ebenfalls ansetzen. Nach dieser Vorschrift dürfen Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers mit dem Betrag veranschlagt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht berücksichtigt werden. Letzteres ergibt sich eigentlich von selbst, da eine Umsatzsteuer, die nicht angefallen ist, auch nicht umgelegt werden kann.

Bei Eigenleistungen des Vermieters gibt es regelmäßig Streit über die Höhe und die Berechtigung der Eigenleistungen. Deshalb sollte ein Vermieter vor Durchführung von Eigenleistungen entsprechende Angebote von Handwerksfirmen einholen, damit er später belegen kann, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten angemessen und ortsüblich sind und die Durchführung der Arbeitsleistung durch einen Unternehmer ebenfalls entstanden wäre.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge